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einem Packstücke den Gesamtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach
dem Rohgewichte nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie sich verpflichten, den Wert der Sendung
in deutscher Währung mitanzugeben. Die Wertangabe hat nach § 1 (13) zu erfolgen.
(6) Wenn die Konnossemente (Seefrachtscheine) oder sonstigen Ladungspapiere über von See
eingegangene Waren nicht auf den Namen des Anmeldenden lauten, so ist in der Anmeldung anzugeben,
auf wessen Namen sie ausgestellt sind.
(7) Für jedes in den Freihafen Hamburg aus dem Auslande beladen ankommende Schiff ist
von dem Schiffsführer oder seinem Vertreter innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft ein Ladungs-
verzeichnis (Manifest) einzureichen, für dessen Vollständigkeit bezüglich der Aufführung aller geladenen
Güter der Aussteller verantwortlich ist.
(8) Für größere Schiffe, namentlich für mit Stückgütern beladene Dampfschiffe kann die Ein-
lieferungsfrist auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden, in der letzten Hälfte des Dezember indes
nur im Falle eines dringlichen Bedürfnisses.
(9) Das Ladungsverzeichnis muß mit den Konnossementen und sonstigen Ladungspapieren
übereinstimmen, jedoch sind die üblichen deutschen Benennungen der Waren statt der fremdländischen
anzugeben. Außerdem sind in dem Ladungsverzeichnisse die Hamburger Empfänger der Waren nam-
haft zu machen.
(10) Der Schiffsführer und sein Stellvertreter sind für die Richtigkeit der von ihnen gemachten
Angaben verantwortlich und verpflichtet, deren Richtigkeit auf Verlangen nachzuweisen.
8 34.
Eingang von Waren aus dem Auslande land- oder flußwärts.
(1) Die Anmeldung sowohl der unmittelbar aus dem Auslande land= oder flußwärts in den
Freihafen Hamburg eingehenden Waren (Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet) als auch der
mittelbar von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem anderen
Zollausschluß in den Freihafen Hamburg land= oder flußwärts gebrachten ausländischen Waren erfolgt
mittels der Zollpapiere (Ladungsverzeichnisse mit Begleitzetteln, Begleitscheine) oder gelber Anmelde-
scheine (Anlage 4).
(2) Waren, die beim Eingang aus dem Auslande durch einen anderen Zollausschluß oder
einen Freibezirk durchgehen und land= oder flußwärts in den Freihafen Hamburg gebracht werden,
sind als unmittelbar aus dem Ausland eingehend anzumelden.
(3) Die Anmeldescheine (Zollbegleitpapiere, gelbe Anmeldescheine) müssen außer den erforder-
lichen Angaben über Gattung, Menge und Wert sowie Herkunftsland noch enthalten:
3 die Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke,
b) den Namen und Wohnort des Empfängers,
0) die Angabe, ob die Ware auf ein landfestes Lager im Freihafen gebracht oder dort ver-
braucht werden, oder unmittelbar durch den Freihafen durchgehen soll,
d) im Falle des unmittelbaren Durchganges durch den Freihafen Hamburg das Bestim-
mungsland.
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Eingang von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets in den Freihafen Hamburg
(Ausfuhr inländischer Waren nach dem Freihafen Hamburg oder über diesen nach fremden
Ländern) land= oder flußwärte.
(1) Für die Anmeldung des Einganges von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets,
einschließlich der unter Uberwachung versandten, einer inländischen Steuer unterliegenden Waren, sowie
don Waren des Veredelungsverkehrs in den Freihafen Hamburg gelten die in den §§ 3, 21, 22, 26
vorgesehenen Vorschriften.
(2) Die Bestimmungen im Absatz 1 des § 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der
Frachtbrief ausdrücklich die Ausliefenung der Ware im Freihafen vorschreibt und die Sendung zum
ungeteilten Ausgange dahin bestimmt ist.
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