Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(3) Bei allen anderen aus dem Binnenlande zunächst nach dem im Zollgebiete belegenen Teile 
der Stadt Hamburg gehenden Waren, die erst von dort aus nach dem Freihafen oder fremden Ländern 
versandt werden, gilt Hamburg als Versendungsort und als Versender der dort wohnende Empfänger, 
in dessen Eigenhandel die Ware vor der Ausfuhr nach dem Ausland übergegangen ist. Ist der Emp— 
fänger ein Spediteur, so hat er die für Spediteure gegebenen Vorschriften zu beachten (vgl. § 21). 
(4) Wegen der Angabe des Freihafens Hamburg als Bestimmungsland vgl. §& 3 (7) und (8). 
Die Angabe „Freihafen Hamburg“ als Bestimmungsland genügt hiernach nicht, es ist vielmehr beizu- 
fügen: „zur Lagerung“ oder „zum Verbrauch“ oder „zur Be= oder Verarbeitung“. Ist ein anderes 
Land als Bestimmungsland angegeben, so ist in dem Ausfuhranmeldescheine für den Fall, daß die 
Ware nicht unmittelbar an das Schiff oder den Kai, sondern auf ein landfestes Lager gebracht werden 
soll, seitens des Warenführers oder des hamburgischen Empfängers letzteres anzugeben. 
(5) Ist zur Zeit der Ausfuhr in den Freihafen das Bestimmungsland nicht bekannt, so ist in 
der Spalte „Land der Bestimmung der Ware“ der Vermerk „vorläufig Freihafen Hamburg"“ zu machen 
und der Name des hamburgischen Empfängers anzugeben, der den Anmeldeschein unter Beifügung 
seiner Unterschrift vor Weiterbeförderung der Ware hinsichtlich des Bestimmungslandes zu ergänzen hat. 
B. Ausgang aus dem Freihafen Hamburg. 
8 36. 
Ausgang seewärts. 
(1) Als nach See ausgehend haben diejenigen Waren zu gelten, die in demselben Beförde- 
rungsmittel oder unter Anderung desselben, ohne dazwischen liegende Lagerung am Lande, aus dem 
Freihafen Hamburg über die Zollgrenze auf der Elbe bei Cuxhaven oder über die Zollgrenze auf der 
Kieler Föhrde ausgeführt werden. Als nach See ausgehend gelten auch die vom Freihafen Hamburg 
mit der Eisenbahn nach Cuxhaven beförderten, von dort nach See ausgehenden Waren. 
(2) Für die Reichsstatistik sind nur diejenigen seewärts aus dem Freihafen ausgehenden 
Waren anzumelden, die sich auf einem landfesten Lager des Freihafens befunden haben oder im Frei- 
hafen erzeugt oder dort hergestellt sind. 
(3) Die Anmeldung der aus dem Freihafen Hamburg seewärts ausgehenden Waren erfolgt 
durch den Hamburger Versender oder Absender. Wohnen letztere nicht in Hamburg und haben sie 
dort auch keinen Vertreter, so hat der Warenführer die Anmeldung zu bewirken. 
(4) Die Anmeldung der nach See ausgehenden Waren hat innerhalb 14 Tagen nach deren 
Verladung mit Anmeldeschein nach dem Muster der Anlage 11 zu erfolgen. 
(5) Die Ausfuhranmeldung muß außer den erforderlichen Angaben über Gattung, Menge 
und Wert sowie Bestimmungsland noch enthalten: 
a) den Namen des Schiffes, mit dem die Ware ausgegangen ist, und den Tag der Ver- 
ladung, 
b) die Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke, 
c) Angabe über die Herkunft der Ware und zwar ob sie 
a) im deutschen Zollgebiete, 
5) im Freihafen Hamburg, und zwar für Rechnung eines In= oder Ausländers 
(siehe § 3), 
7) im Auslande 
erzeugt oder hergestellt ist. 
(6) Das Hamburgische Deklarationsbureau kann im Bedürfnisfalle Handeltreibenden in 
Hamburg auf Antrag gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener Waren in einem Packstücke 
den Gesamtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Rohgewichte 
nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie sich verpflichten, den Wert der Sendung in deutscher Währung 
mitanzugeben. Die Wertangabe hat nach §5 1 (13) zu erfolgen. 
(7) Wenn die Konnossemente oder sonstigen Ladungspapiere über nach See ausgegangene 
Waren nicht auf den Namen des Anmeldenden lauten, so ist in den Anmeldungen anzugeben, auf 
wessen Namen sie ausgestellt sind.
	        
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