Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(3)  Bei  allen  anderen  aus  dem  Binnenlande  zunächst  nach  dem  im  Zollgebiete  belegenen  Teile
der  Stadt  Hamburg  gehenden  Waren,  die  erst  von  dort  aus  nach  dem  Freihafen  oder  fremden  Ländern
versandt  werden,  gilt  Hamburg  als  Versendungsort  und  als  Versender  der  dort  wohnende  Empfänger,
in  dessen  Eigenhandel  die  Ware  vor  der  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  übergegangen  ist.  Ist  der  Emp—
fänger  ein  Spediteur,  so  hat  er  die  für  Spediteure  gegebenen  Vorschriften  zu  beachten  (vgl.  §  21).

(4)  Wegen  der  Angabe  des  Freihafens  Hamburg  als  Bestimmungsland  vgl.  §&  3  (7)  und  (8).
Die  Angabe  „Freihafen  Hamburg“  als  Bestimmungsland  genügt  hiernach  nicht,  es  ist  vielmehr  beizufügen:
  „zur  Lagerung“  oder  „zum  Verbrauch“  oder  „zur  Be=  oder  Verarbeitung“.  Ist  ein  anderes
Land  als  Bestimmungsland  angegeben,  so  ist  in  dem  Ausfuhranmeldescheine  für  den  Fall,  daß  die
Ware  nicht  unmittelbar  an  das  Schiff  oder  den  Kai,  sondern  auf  ein  landfestes  Lager  gebracht  werden
soll,  seitens  des  Warenführers  oder  des  hamburgischen  Empfängers  letzteres  anzugeben.

(5)  Ist  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  den  Freihafen  das  Bestimmungsland  nicht  bekannt,  so  ist  in
der  Spalte  „Land  der  Bestimmung  der  Ware“  der  Vermerk  „vorläufig  Freihafen  Hamburg"“  zu  machen
und  der  Name  des  hamburgischen  Empfängers  anzugeben,  der  den  Anmeldeschein  unter  Beifügung
seiner  Unterschrift  vor  Weiterbeförderung  der  Ware  hinsichtlich  des  Bestimmungslandes  zu  ergänzen  hat.

B.  Ausgang  aus  dem  Freihafen  Hamburg.
8  36.
Ausgang  seewärts.

(1)  Als  nach  See  ausgehend  haben  diejenigen  Waren  zu  gelten,  die  in  demselben  Beförderungsmittel
  oder  unter  Anderung  desselben,  ohne  dazwischen  liegende  Lagerung  am  Lande,  aus  dem
Freihafen  Hamburg  über  die  Zollgrenze  auf  der  Elbe  bei  Cuxhaven  oder  über  die  Zollgrenze  auf  der
Kieler  Föhrde  ausgeführt  werden.  Als  nach  See  ausgehend  gelten  auch  die  vom  Freihafen  Hamburg
mit  der  Eisenbahn  nach  Cuxhaven  beförderten,  von  dort  nach  See  ausgehenden  Waren.

(2)  Für  die  Reichsstatistik  sind  nur  diejenigen  seewärts  aus  dem  Freihafen  ausgehenden
Waren  anzumelden,  die  sich  auf  einem  landfesten  Lager  des  Freihafens  befunden  haben  oder  im  Freihafen
  erzeugt  oder  dort  hergestellt  sind.

(3)  Die  Anmeldung  der  aus  dem  Freihafen  Hamburg  seewärts  ausgehenden  Waren  erfolgt
durch  den  Hamburger  Versender  oder  Absender.  Wohnen  letztere  nicht  in  Hamburg  und  haben  sie
dort  auch  keinen  Vertreter,  so  hat  der  Warenführer  die  Anmeldung  zu  bewirken.

(4)  Die  Anmeldung  der  nach  See  ausgehenden  Waren  hat  innerhalb  14  Tagen  nach  deren
Verladung  mit  Anmeldeschein  nach  dem  Muster  der  Anlage  11  zu  erfolgen.

(5)  Die  Ausfuhranmeldung  muß  außer  den  erforderlichen  Angaben  über  Gattung,  Menge
und  Wert  sowie  Bestimmungsland  noch  enthalten:
a)  den  Namen  des  Schiffes,  mit  dem  die  Ware  ausgegangen  ist,  und  den  Tag  der  Verladung,

b)  die  Anzahl,  Art,  Marke  und  Nummer  der  Packstücke,
c)  Angabe  über  die  Herkunft  der  Ware  und  zwar  ob  sie
a)  im  deutschen  Zollgebiete,
5)  im  Freihafen  Hamburg,  und  zwar  für  Rechnung  eines  In=  oder  Ausländers
(siehe  §  3),
7)  im  Auslande
erzeugt  oder  hergestellt  ist.

(6)  Das  Hamburgische  Deklarationsbureau  kann  im  Bedürfnisfalle  Handeltreibenden  in
Hamburg  auf  Antrag  gestatten,  daß  sie  bei  Zusammenpackung  verschiedener  Waren  in  einem  Packstücke
den  Gesamtinhalt  hinsichtlich  der  Gattung  allgemein  und  hinsichtlich  der  Menge  nach  dem  Rohgewichte
nebst  Verpackungsart  anmelden,  wenn  sie  sich  verpflichten,  den  Wert  der  Sendung  in  deutscher  Währung
mitanzugeben.  Die  Wertangabe  hat  nach  §5  1  (13)  zu  erfolgen.

(7)  Wenn  die  Konnossemente  oder  sonstigen  Ladungspapiere  über  nach  See  ausgegangene
Waren  nicht  auf  den  Namen  des  Anmeldenden  lauten,  so  ist  in  den  Anmeldungen  anzugeben,  auf
wessen  Namen  sie  ausgestellt  sind.