Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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4. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, 
Robben, Wal= und andere Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. 
8 41. 
-.1(19) Deutsche Fischer und Mannschaften deutscher Schiffe haben die von ihnen gefangenen und 
an das Land gebrachten Fische, Robben, Wal- und anderen Seetiere sowie die davon gewonnenen 
Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob die Seetiere an der deutschen Küste oder auf See (in der Küsten—--, 
See= und Hochseefischerei) gefangen sind, anzumelden. Dabei genügt mündliche und monatliche An- 
meldung, und zwar letztere auf Grund der Schiffstagebücher oder nach Anordnung der obersten Landes- 
finanzbehörden einzureichender sonstiger Nachweise. Die Anmeldung hat nach § 12 der Seefischerei- 
Zollordnung und, soweit Frischfischtang in Betracht kommt, bei derjenigen Anmeldestelle zu erfolgen, 
in deren Bezirk der letzte Fang des Monats an das Land gebracht worden ist. Erleichterungen können 
die Hauptämter an der Grenze zugestehen. Die Anmeldung erstreckt sich auf die Hauptarten, die 
Menge und den annähernden Wert der gefangenen und an das Land gebrachten Seetiere sowie der 
davon gewonnenen Erzeugnisse. 
(2) Fischereigesellschaften haben die von ihren Fischern usw. gefangenen und an das Land ge- 
brachten Seetiere (Fangergebnisse) sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse, die nicht zur öffentlichen 
Versteigerung gelangen, anzumelden. 
6 (3) Werden die an das Land gebrachten Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse 
öffentlich versteigert, so haben an Stelle der deutschen Fischer oder der Fischereigesellschaften die ver- 
eidigten Versteigerer (Auktionatoren, Verkäufer) die Anmeldung vorzunehmen. 
(4) Das Nähere über die Art der Anmeldung sowie über die zur Anwendung gelangenden 
Vordrucke, die den Beteiligten vom Statistischen Amte kostenfrei zu liefern sind, wird das Kaiserliche 
Statistische Amt nach Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen festsetzen. 
VI. Prüfung der Anmeldescheine. 
8 42. 
Prüfung durch die Warenführer. 
(1) Die öffentlichen Beförderungsanstalten und diejenigen Personen, die Waren gewerbsmäßig 
befördern, sind verpflichtet, die Anmeldescheine oder Verzeichnisse der Spediteure bei der Entgegennahme 
von den Versendern oder Absendern zum Nachweise der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit 
dem Abfertigungsstempel zu versehen (§ 47). Dabei ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen 
der Frachtbriefe oder sonstiger der Sendung beigegebenen Papiere zu vergleichen; außerdem ist zu 
prüfen, ob der Anmeldeschein formell den erteilten Vorschriften entspricht. Wenn der Anmeldeschein 
dem Frachtbrief oder anderen über die Ware ausgestellten Papieren in den Angaben über Gattung 
und Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes hinsichtlich der 
Ubereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Die Doppel der Zollinhaltserklärungen brauchen von den 
Postanstalten nicht unterschrieben oder abgestempelt zu werden. Eine Ubereinstimmung der Angaben 
in den Doppeln mit den für das Ausland bestimmten Zollinhaltserklärungen ist nicht notwendig, einer 
Vergleichung bedarf es daher nicht. 
1. (2) Im Falle der Versendung von Waren in Sammelladungen (Anlage 13, Erläuterung 1) 
uaist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Ausfuhranmeldescheine der Auf- 
traggeber des Spediteurs dem Verzeichnisse beigefügt sind. 
(3) Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der 
Warenführer vor der Beförderung der Waren ergänzen oder berichtigen, auf unrichtige Vordrucke ge- 
schriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen sowie zu wenig entrichtete statistische 
Gebühr durch Beifügung der Stempelmarken auszugleichen. In dringenden Fällen, insbesondere bei 
Gefahr der Versäumung der Beförderungsgelegenheit, kann die Ware vor Eingang des berichtigten 
oder vervollständigten oder neu ausgefertigten Anmeldescheins abgesandt werden.
	        
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