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13.
Prüfung durch die Anmeldestellen.
(1) Die Anmeldestellen haben die Anmeldescheine sofort bei der Empfangnahme zu prüfen
und bei unvollständig befundenen Anmeldescheinen deren Ergänzung durch den Warenführer oder nach
eigener Ermittelung herbeizuführen. Von der ihnen nach § 8 des Gesetzes beigelegten Befugnis zur
Beschau der Waren und Vergleichung der Frachtpapiere behufs Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen
(wovon Postsendungen ausgenommen sind) haben die Anmeldestellen nach Anleitung der Oberbeamten
der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen.
(2) Die Anmeldestellen haben sich auch davon zu überzeugen, ob
1. bei der Anmeldung von Sammelladungen der Anforderung des 8 42 Abs. 2 Genüge
geleistet ist,
2. die in den Abschriften der Ladungsverzeichnisse [(88 16 (4), 19 (3)] aufgeführten Waren
sämtlich angemeldet sind.
(3) Die nach den zoll= oder steuergesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen oder
besonderen Beschaue haben sich auf Prüfung und Richtigstellung der statistischen Angaben zu erstrecken.
Insbesondere ist bei der Einfuhr die Gattung der Waren von den Abfertigungsbeamten stets so genau
zu ermitteln, daß die Ware nach dem Beschaubefund einer statistischen Nummer mit Sicherheit zu-
gerechnet werden kann. Ist die Menge auch nach einem anderen Maßstab als nach Gewicht oder ist
der Wert anzugeben, so hat sich der Befund auf diese Angaben mitzuerstrecken.
(4) Zweifelhaft erscheinende Angaben über das Land der Herkunft oder der Bestimmung von
Waren sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Versendern zu erörtern.
(5) Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zoll-
und Steuerstellen, in deren Bezirke die Empfänger oder Versender wohnen, in Anspruch genommen
werden.
VII. Zefreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen in der Anmeldepflicht.
§ 44.
Befreiungen.
(1) Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind ausgenommen:
a) die im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände (mit
Ausnahme der in Ziffer 2 aufgeführten, von deutschen Fischern und Mannschaften
deutscher Schiffe gefangenen Fische, Robben, Wal= und anderen Seetiere sowie der davon
gewonnenen Erzeugnisse und der in Ziffer 12 erwähnten Gegenstände zum Baue, zur
Ausbesserung oder zur Ausrüstung von Schiffen).
Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände
tritt nur dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender
Weise auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Waren zutreffen;
b) die im § 8 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände; bei
der Einfuhr jedoch nur dann, wenn der Bundesrat Zollfreiheit gewährt hat.
Ferner zollfreie Gegenstände, die seitens ausländischer Eisenbahnverwaltungen
zur Unterhaltung ihrer im Zollinlande belegenen Eisenbahnstrecken usw. eingeführt
werden, wie Kies und Sand zur Aufschüttung des Bahndamms zwischen den Gleisen,
sowie Gegenstände, die seitens deutscher Eisenbahnverwaltungen zur Unterhaltung ihrer
im Auslande belegenen Eisenbahnstrecken usw. ausgeführt werden.
J) Sendungen zollfreier Waren im Gewichte von 250 Gramm und weniger;
d) als Beförderungsmittel dienende Sec= und Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen
gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel,
Steuermanns-, Bootmanns= und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschinen= und
Reserveteile), mögen diese an Bord bleiben oder an Land gebracht werden; die übrigen
beweglichen Gegenstände jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie in ein
amtlich beglaubigtes Ausrüstungsverzeichnis der Schiffs-Ausrüstungsgegenstände ein-
getragen oder als Reisegerät nach § 6 Ziffer 6 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind.
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