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(2) Die Befreiung findet aber nicht statt:
1. für die nach dem allgemeinen Tarife zollpflichtigen, nach dem Vertragstarif aber zoll-
freien Waren;
2. für Waren des freien Verkehrs, die mit Waren, auf denen ein Zoll= oder Steueranspruch
haftet, oder für die Erlaß oder Vergütung von Abgaben in Anspruch genommen wird,
in einem Packstücke zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Uber-
wachung mit diesen ausgeführt werden;
3, bei der Ausfuhr für inländische aus dem freien Verkehre stammende Waren, die bei der
Veredelung ausländischer Waren im Inlande mitverwendet worden sind, bei der Einfuhr
für ausländische zollfreie Waren, die bei der Veredelung inländischer Waren im Aus-
lande uitverwendet worden sind; die Menge solcher Stoffe ist in dem Abfertigungspapier
anzugeben;
4. für Waren, die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen und von Niederlagen
für unverzollte Gegenstände (mit Ausnahme der Privatteilungslager und der gemischten
Privattransitlager für Getreide) unter Zollüberwachung oder von Freibezirken oder Zoll-
ausschlüssen, jedoch ohne das Freihafengebiet Hamburg, nach dem Auslande gebracht;
0. für ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Verbrauchs gebracht
werden, einerlei, ob sie unmittelbar aus dem Ausland oder von Niederlagen, Konten,
Freibezirken, Zollausschlüssen oder landfesten Lagern des Freihafens Hamburg kommen;
6. für Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets, die in den Freihafen Hamburg gebracht
werden und dort nicht zum Verbrauche bestimmt sind.
8 54.
(1) Die Befreiung der Durchfuhrsendungen im freien Verkehr auf Grund unmittelbarer
Begleit-(Fracht-) Papiere findet unter der Bedingung statt, daß der Anmeldestelle, bei der die erste
Anmeldung zu erfolgen hat, ein mit den erforderlichen statistischen Marken beklebter Anmeldeschein
vorgelegt wird, der dem Warenführer nach erfolgter Abstempelung zurückzugeben ist. Auf Grund dieses
Anmeldescheins wird nach bewirkter Durchfuhr der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der
letzten Anmeldestelle dem Warenführer bar zurückerstattet. Als letzte Anmeldestelle ist diejenige Amts-
stelle anzusehen, bei der die Schlußabfertigung und, soweit erforderlich, die Anschreibung der Ware
unter Einziehung des Anmeldescheins vorgenommen wird.
(2) Werden Durchfuhrgüter in Teilposten wieder aus= oder wieder eingeführt, so ist die Ab-
schreibung jeder Teilpost einzeln auf dem Anmeldescheine durch das Wiederaus= oder Wiedereingangsamt
und die Rückzahlung des ganzen Gebührenbetrags durch dasjenige Amt zu bewirken, das die letzte
Teilpost abfertigt.
(3) Eine unmittelbare Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vor-
zulegenden Frachtpapieren sich ergibt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Ware nach einem im
Auslande gelegenen Orte, und eine aus dem gollgebiet ausgehende Ware nach einem im Zollgebiete
gelegenen Orte gerichtet ist.
(4) Eine unmittelbare Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn beim Mangel un-
mittelbarer Frachtpapiere durch Vorlage von Schriftwechsel bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird,
daß ein Spediteur mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und
die letzteren vorgelegt werden. In diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vor-
genommene Prüfung in den Anmeldeschein aufzunehmen.
3Z 8 50.
Verbleiben die zur Ausstellung nach dem Ausland ausgeführten nicht vormerklich behandelten
Waren ganz oder teilweise im Auslande, so ist von dem inländischen Versender bei der Anmeldestelle
seines Wohnorts ein Ausfuhranmeldeschein (Anlage 3) über die im Ausland abgesetzten Waren ab-
zugeben. Werden die zur Ausstellung im Juland aus dem Ausland einge führten zollfreien Waren in
das Inland abgesetzt, so hat die statistische Anmeldung nach den Bestimmungen im & 1“ zu erfolgen.
Beim Verbleib im Ausland ist der Anmeldeschein mit statistischen Marken zu versehen, beim Verbleib
im Inlande nur dann, wenn die Ware zollfrei abgelassen worden ist.
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Anlage