Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Erläuterungen. 
1) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
:) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugebem für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist dieses 
Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist. — Die Zollaus- 
schlüsse Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden und Geestemünde, sowie die Freibezirke Brake, Altona, Stettin 
und Neufahrwasser dürfen als Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Der Freihafen Hamburg ist 
als Bestimmungsland nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgehende Ware daselbst gelagert, verbraucht oder 
be= oder verarbeitet werden soll, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in den Freihafen eine Bestimmung über die 
Weiterversendung der Ware noch nicht getroffen ist. Im letzteren Falle ist in der Spalte „Land der Bestimmung 
der Waren“ der Vermerk „vorläufig Freihafen Hamburg"“ und der Name des Empfängers anzugeben, der das 
Bestimmungsland vor Weiterbeförderung der Waren von dem Warenführer unter Beifügung seiner Unterschrift in 
den Anmeldeschein einzutragen hat. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nord- 
amerika, Westindien, find unzulässig. 
3) Die dritte Spalte wird von dem Aussteller des Anmeldescheins ausgefüllt. Ist dieser dazu nicht imstande, dann 
geschieht die Ausfüllung durch die Anmeldestelle. 
!) Zur richtigen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis dazu. Das 
letztere ist in der Regel der Anmeldung zu Grunde zu legen. Sofern eine Ware in dem Alphabetischen Verzeichnisse 
nicht genannt ist, ist sie mit ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung anzumelden. Läßt 
sich hieraus die statistische Nummer noch nicht bestimmen, so ist außerdem der Stoff, aus dem die Ware hergestellt 
ist, die Art der Bearbeitung und der Verwendungszweck zu bezeichnen. 
5) Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Wenn in den einzelnen 
Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Rohgewichts und der Verpackungsart. 
Bei Flüsstgkeiten wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Verdichtete Gase sind mit ihrem 
Eigengewichte — sonach ohne Stahlflaschen usw. — anzumelden. Flüssige tierische und pflanzliche Fette, fette Ole 
und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte — sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und der zur Be- 
förderung dienenden Behältnisse — anzugeben. 
6) Die nach anderen Maßstäben als nach Gewicht anzumeldenden Waren sind nach diesen Maßstäben zu bezeichnen. 
Die neben dem Gewichte nach anderen Maßstäben anzumeldenden Waren fsind nach beiden Maßstäben anzugeben. 
7) Der Wert ist in der Weise zu berechnen, daß zu dem Preise am Versendungsorte die Kosten der Beförderung bis 
zur Grenze des Zollgebiets, die Versicherungs= und sonstigen Kosten zugeschlagen werden. 
6) Übereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes mit dem Bestimmungsorte des Fracht- 
briefs ist nicht erforderlich. « 
9) Wenn ein Vordruck nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waren anzumelden, so können 
ihm weitere Vordrucke angeheftet werden. Sämtliche Vordrucke werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen, 
und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesamtmengen zu berechnen. 
10) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
11) Die statistische Gebühr beträgt: 
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt find, für je öbo 5 Ffennig, 
2. bei Waren, die unverpackt sind, für je 1000 ffftteee 5 - 
3. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Zement, 
Düngungsmitteln, Rohstofsen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate zu bezeichnenden 
Massengütern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10000 kg 10 - 
4. bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je fünf Stück 5 - 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. 
12) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (5 10 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 109I.) 
13) Der Versender ist berechtigt, bei der Versendung von Waren nach dem Ausland Angaben, die er zur Wahrung 
geschißtlicher Beziehungen geheim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, 
über die die Waren ausgehen sollen, gerichteten Briefumschläge beizufügen. Derartige Briefumschläge müssen mit 
den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In den Ausfuhranmeldescheinen selbst ist in diesem Falle auf den bei- 
gefügten Brief Bezug zu nehmen. 
 
	        
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