Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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einzutragen.  Der  gleiche  Vermerk  ist  in  den  Verkehrsnachweisungen  IV  oder  IVA  zu  machen,  je  nach
dem  es  sich  um  inländische,  einer  inneren  Stener  unterliegende  oder  um  im  Inland  im  Veredelungsverkehre
  hergestellte  Waren  handelt,  die  als  Bedarf  auf  ausgehende  deutsche  Schiffe  gebracht  werden.

(2)  Der  den  fremden  Schiffen  zugeführte  Bedarf  ist  nachzuweisen:
a)  in  Verkehrsnachweisung  IV,  wenn  es  sich  um  Waren  des  freien  Verkehrs  und  um  Waren,
die  einer  inneren  Steuer  unterliegen,
b)  in  Verkehrsnachweisung  IVA  oder  IVB,  wenn  es  sich  um  Waren  des  Veredelungsverkehrs,
Zc)  in  Verkehrsnachweisung  V,  wenn  es  sich  um  ausländische  von  einer  Niederlage,  einem

fortlaufenden  Konto,  aus  einem  Freibezirk  oder  einem  Zollausschlusse  kommende  Waren
handelt.

In  die  Spalte  „Land  der  Bestimmung“  ist  der  Vermerk  „für  fremde  Schiffe“,  abgekürzt
„f.  f.  Sch.“,  aufzunehmen.

E  Besondere  Vestimmungen  für  den  Verkehr  der  Häfen  seewärks.

11.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

(1)  Werden  von  einem  deutschen  Hafen  nach  einem  anderen  deutschen  Hafen  seewärts  Waren
versandt,  so  sind  in  die  vom  Schiffsführer  eingereichten  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  von  der
statistischen  Anmeldestelle  die  für  die  Anschreibung  erforderlichen  Angaben  einzutragen.  Der  Anmeldestelle
  am  1  Bestimmungshafen  sind  die  vervollständigten  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  zu  übersenden.
  In  den  Häfen  des  Zollgebiets  abgegebene  Schiffsausgangsanmeldungen  können  die  Stelle  der
Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  vertreten.

(2)  Die  in  einem  deutschen  Hafen  aus  einem  seewärts  eingegangenen  Schiffe  in  ein  anderes
nach  einem  deutschen  Hafen  bestimmtes  Schiff  umgeladenen  Güter  sind  nicht  am  Umladeorte  für  die
Statistik  anzuschreiben,  sondern  in  demjenigen  Platze,  in  dem  die  Ware  dieses  Schiff  verläßt.  Das  vom
Schiffsführer  des  letzteren  Schiffes  im  Umladehafen  eingereichte  Ladungsverzeichnis  ist  von  der
statistischen  Anmeldestelle  am  Umladehafen  mit  dem  Vermerk  „umgeladene  Güter“  zu  versehen  und  der
Anmeldestelle  am  Bestimmungshafen  zu  übersenden.

(3)  Werden  Waren  von  einem  deutschen  Hafen  seewärts  nach  einem  anderen  deutschen  Hafen
gesandt,  um  von  dort  mit  einem  anderen  Schiffe  nach  dem  Ausland  ausgeführt  zu  werden,  so  sind  sie
nur  in  dem  ersten  Ausgangshafen  anzuschreiben.  Die  Anmeldestelle  an  diesem  Hafen  hat  der  Anmeldestelle
  am  Umladehafen  eine  Abschrift  des  Ladungsverzeichnisses  zu  übersenden,  in  der  die  statistischen
Nummern,  denen  die  Waren  zugewiesen,  die  Nummern  der  Verkehrsnachweisungen,  in  denen  die  Waren
angeschrieben  sind,  ferner  die  Blatt-  und  laufenden  Zahlen,  unter  denen  die  Anschreibung  erfolgt  ist,
endlich  das  Monatsdrittel,  auf  das  die  Verkehrsnachweisungen  sich  beziehen,  ersichtlich  zu  machen  sind.

(4)  Erfährt  im  Umladehafen  die  Bestimmung  der  Waren  eine  Anderung,  die  der  Anschreibung
im  ersten  Ausgangshafen  nicht  entspricht,  so  ist  der  Anmeldestelle  an  diesem  Hafen  Mitteilung  zu
machen,  die  das  Weitere  wegen  etwaiger  Berichtigung  der  Anschreibung  veranlaßt.

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2.  Bestimmungen  für  den  Seeverkehr  mit  dem  Freihafen  Hamburg.

(!)  Wenn  aus  deutschen  Häfen  Waren  seewärts  mit  der  Bestimmung  nach  dem  Freihafen
Hamburg  abgehen,  so  ist  von  der  Anmeldestelle  am  Abgangshafen  dem  Zollstatistischen  Bureau  in
Hamtburg  eine  Abschrift  des  Ladungsverzeichnisses  zu  übersenden,  das  neben  den  Angaben  nach  §  41
die  hamburgischen  Empfänger  sowie  Marke  und  Nummer  der  einzelnen  Warenposten  enthalten  mus.

(2)  Wenn  aus  dem  Freihafen  Hamburg  Waren  scewärts  mit  der  Bestimmung  nach  anderen
deutschen  Häfen  ausgehen,  so  hat  das  Hamburgische  Deklarationsbureau  die  von  dem  Schiffsführer
eingereichten  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  auf  Grund  der  Aus  und  Durchgangsanmeldungen
zu  vervollständigen,  alsdann  dem  Zollstatistischen  Bureau  dort  zu  übergeben,  das  sie  der  Anmeldestelle
am  Bestimmungshafen  der  Ladung  zu  übersenden  hat.

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