Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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2. Die Bestimmungen des § 21 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und des § 9 des 
Bau-Unfallversicherungsgesetzes über den Ausschluß des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente 
finden auf die Angehörigen des Königreichs Belgien keine Anwendung, auch wenn sie ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Unfalls nicht in den zufolge des Bundesratsbeschlusses 
vom 13. Oktober 1900 als Grenzgebiet geltenden Bezir## des Königsreichs Belgien hatten. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1905 ab, soweit über 
den Anspruch bei dem Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 
4. Dieser Beschluß tritt am 1. März 1906 in Kraft. 
Berlin, den 24. Februar 1906. 
Der Reichzkanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
  
  
Berlin, Carl Heimanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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