Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

4. Prüfungs= 
beschelnigung. 
5. Tagebuch. 
III. Behand- 
lung der Fang- 
ergebnisse. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Umladung. 
J. Zubereitung 
oder Verarbeitung 
in einer auelän- 
dischen Anstalt. 
a) Antrag auf 
Gestattung. 
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rüstung begonnen werden. Die Ermittelung des Gewichts der Vorräte an Salz usw. ist nur 
erforderlich, wenn gegen die Richtigkeit der Gewichtsangaben Bedenken bestehen. 
85. 
Die Zollstelle hat das Ergebnis der Prüfung auf beiden Ausfertigungen der Anmeldung 
unter Beifügung des Amtsstempels zu vermerken. Die eine Ausfertigung ist dem Führer des 
* aäsustellen und von ihm an Bord aufzubewahren; die andere Ausfertigung verbleibt bei 
er Zollstelle. 
Vor dem Auslaufen des Schiffes eingetretene Veränderungen gegenüber der Anmeldung 
sind vom Reeder oder Schiffsführer sofort der Zollstelle schriftlich anzuzeigen und von dieser nach 
Prüfung des Sachverhalts auf beiden Ausfertigungen der Anmeldung zu vermerken. 
86. 
Der Führer des Schiffes hat in Gemeinschaft mit dem im Range ihm zunächst stehenden 
Manne der Besatzung das Ergebnis der Fischerei in das Schiffstagebuch einzutragen. Daselbst 
ist auch anzugeben, ob, wie und in welchen Mengen Fangergebnisse an Bord zubereitet oder ver— 
arbeitet, auf ein anderes Schiff umgeladen (§ 8) oder an eine im Auslande gelegene Gewerbs- 
anstalt (§5 9 bis 11) abgeliefert worden sind. 
§ 7. 
Zur Zubereitung und Verarbeitung der Fangergebnisse und der davon gewonnenen Er- 
zeugnisse dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die aus dem freien Verkehre des deutschen 
Zollgebiets stammen und in der Anmeldung (§ 3) aufgeführt sind. Für Salz gilt diese Be- 
schränkung nur in den Fällen, in denen auch im deutschen Zollgebiete die Verwendung abgabe- 
freien Salzes nach den bestehenden Bestimmungen unzulässig ist. 
88. 
Die Fangergebnisse oder die daraus an Bord des Fangschiffs gewonnenen Erzeugnisse 
dürfen in der Nähe der Fanggründe zur Beförderung nach dem deutschen Zollgebiet auf ein 
anderes Schiff (Frachtschiff) umgeladen und auch vorher vorübergehend an einem ausländischen 
Hafenplatz an Land gebracht werden. Zu diesem Zwecke hat der Führer des Fangschiffs die 
Packstücke mit Schiffsbleien sicher zu verschließen und über jede Sendung eine Erklärung nach dem 
nachstehenden Muster 1 in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung hat die 
Sendung bis zur Eingangszollstelle (§ 12) zu begleiten. Die andere Ausfertigung ist vom Führer 
des Fangschiffs an die Eingangszollstelle oder an den Reeder des Fangschiffs zu senden und in 
letzterem Falle vom Reeder sogleich der Eingangsgzollstelle zu übermitteln. 
ei Heringen, die mit sogenannten Jagerschiffen der Reederei des Fangschiffs befördert 
werden, kann von der Anlegung des Bleiverschlusses und der Ausstellung der zweiten Ausfertigung 
der Erklärung (Muster 1) abgesehen werden. 
§ 9. 
Die Zubereitung oder Verarbeitung der Fangergebnisse kann in einer im Auslande ge- 
legenen, dem Fischer oder dem Reeder des Fangschiffs gehörigen oder auf dessen Rechnung be- 
triebenen Anstalt vorgenommen werden. 
Wer hiervon Gebrauch machen will, hat die Genehmigung bei der für seinen Wohnsitz 
zuständigen Direktivbehörde schriftlich nachzusuchen und dabei die Lage der Anstalt, den Namen 
und den Heimatort ihres Verwalters, Namen und Heimathafen der Fangschiffe und die Art der 
Zubereitung oder Verarbeitung der Fangergebnisse anzugeben. Auch sind die Art der Verpackung 
der gewonnenen Erzeugnisse und die Zollstellen zu bezeichnen, bei welchen die für das deutsche 
Zollgebiet bestimmten Erzeugnisse der Anstalt eingeführt werden sollen. 
Der Gesuchsteller hat sich in einer Verhandlung zu verpflichten, in die Anstalt nur solche 
Fische, Robben, Wal= und andere Seetiere, die von ihm oder von Mannschaften seiner Schiffe ge- 
fangen sind, jedoch keine in fremdländischen Küstengewässern (§ 1 Abs. 3) gefangenen Schal= und 
Krustentiere, aufzunehmen. Ferner hat er sich zu verpflichten, zur Zubereitung der Fangergebnisse, 
soweit nicht im § 7 hinsichtlich des Salzes etwas anderes bestimmt ist, nur solche Stoffe zu ver- 
wenden, die aus dem freien Verkehre des deutschen Zollgebiets stammen. Auch hat er sich der 
im § 19 vorgesehenen Vertragsstrafe unter Verzicht auf den Rechtsweg zu unterwerfen.
	        
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