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§+ 17.
Die Gegenstände, deren Verwendung zum Schiffbaue nachgewiesen ist oder als nachge-
wiesen amsenommen wird, werden auf Grund der darüber erteilten zollamtlichen Bescheinigungen
im Schiffbau-Abrechnungsbuch in Abgang gestellt und zwar unter derjenigen Tarifstelle, unter
welcher die Gegenstände oder, falls diese im Inland aus unverzollt abgelassenen ausländischen
Rohstoffen hergestellt sind, die zur Herstellung verwendeten Rohstoffe angeschrieben sind. Die Zoll-
befreiung erfolgt unter dem Vorbehalte, daß bei der Schlußprüfung (5 18) sich keine Anstände er-
geben, insbesondere das Schiff als ein zollbegünstigtes Schiff (§ 2) festgestellt wird.
Die Abschreibung erfolgt nach dem bei der Eingangsabfertigung oder durch sonstige amt-
liche Ermittelung (§ 12) oder im Falle des § 16 auf Grund der Anschreibungen der Schiffbau-
anstalt festgestellten Eigengewichte der Gegenstände. Dieses Gewicht erhöht sich jedoch bei den in
der Anlage B aufgeführten metallenen Gegenständen, sofern sie im Inland aus unverzollt abge-
lassenen ausländischen Rohstoffen hergestellt oder für ihre weitere Bearbeitung Zuschläge festgesetzt
sind, um die in der Anlage B an esebenen Zuschläge als Entschädigung für die bei der Herstellung
oder Bearbeitung entstandenen absä e. Ebenso wird bei den im fertigen Schiffe nicht im ein-
zelnen nachweisbaren, im Inlande hergestellten Gegenständen aus ausländischem Holz das Gewicht
der bei der Bearbeitung etwa entstandenen Abfälle mitberücksichtigt.
Insoweit für Gegenstände, die zu artilleristischen oder Armierungszwecken für Schiffe der
deutschen Kriegsmarine bestimmt und im Inland aus unverzollt abgelassenen ausländischen Roh-
stoffen hergestellt sind, Zuschlagsätze nicht bestehen, sind als Gewicht dieser Gegenstände die bei der
Herstellung tatsächlich verbrauchten Rohstoffmengen abzuschreiben. Die Höhe des Verbrauchs ist
von dem im § 15 bezeichneten Beamten der Werft zu bescheinigen.
8 18.
Sobald der Bau oder die Ausbesserung des Schiffes vollendet und das Schiff zur Fahrt
völlig ausgerüstet ist, hat der Schiffbauunternehmer dies dem Hauptamte zur Vornahme der
Schleßprüsung anzuzeigen. Zu diesem Zwecke ist vom Schiffbauunternehmer über sämtliche in
oder auf dem Schiffe befindliche Gegenstände, für welche Zollbefreiung beansprucht wird, deren
vorschriftsmäßige Verwendung aber noch nicht nachgewiesen ist, eine Verwendungsanzeige nach
Muster 4 einzureichen. Falls es sich um den Neubau eines hölzernen Schiffes handelt, sind
außerdem die über die Ermittelung des Raumgehalts oder der Tragfähigkeit des Schiffes vor-
handenen Urkunden (Schiffsmeßbrief, Eichschein) oder sonstigen Schriftstücke vorzulegen.
Bei der Schlußprüfung ist zunächst festzustellen, ob das Schiff als ein vollbegünstigtes Schiff
(§ 2) anzusehen ist. Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, so ist die Entscheidung der Direktivbe-
hörde einzuholen. Diese kann die Anerkennung als zollbegünstigtes Schiff bei Binnensee= und Fluß-
schiffen von einer zweijährigen Uberwachung der Verwendung abhängig machen.
Sodann ist davon Uberzeugung zu nehmen, daß die in der vorgelegten Verwendungs-
anzeige (Abs. 1) aufgeführten Gegenstände in oder auf dem Schiffe vorhanden sind, auch ist —
soweit für die Führung des Abrechnungsbuchs erforderlich — ihr Gewicht festzustellen oder, falls dies
untunlich ist, abzuschätzen. Ferner ist zu prüfen, ob die Zollbefreiung etwa auch für Gegenstände
beansprucht ist, die zum Kajüt= und Küchengute gehören, sowie ob die unverzollt abgelassenen aus-
ländischen Schiffseinrichtungsstücke nach ihrer Menge und Beschaffenheit der Art, der Größe und
dem Verwendungszwecke des Schiffes entsprechen.
Über das Ergebnis der Schlußprüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der Schiff-
bauunternehmer mit zu unterschreiben hat.
8& 19.
Auf Grund der Verhandlung über die Schlußprüfung des Schiffes sind die erst bei
dieser Prüfung als verwendet nachgewiesenen Gegenstände nach Maßgabe des § 17 im Schiffbau-
Abrechnungsbuch abzuschreiben.
Die im Abrechnungsbuch angeschriebenen aber unverwendet gebliebenen Waren können
auf Antrag des Schiffbauunternehmers in ein anderes, bei derselben Zollstelle geführtes Schiff-
bau-Abrechnungsbuch übertragen, in ein Zollager ausgenommen, in das Ausland ausgeführt oder
sonst unter Zollaufsicht versendet werden, sofern über die Nämlichkeit der zur Abfertigung ge-
8. Abschreibung
im Abrechnungs-
buche.
# Schlußprüfung
10. Abrechnung;
Abschluß des
Abrechnungs-
buchs.