b) bei niedrigerem
Heltoliter-
gewichte.
—
B. Abferti-
gung zum
vertrags-
mäßigen Zoll-
satze von l,50
für 1 dz ohne
Feststellung
des Hektoliter-
gewichts.
1. Allgemeine
Bestimmungen.
2. Zur Malz-=
bereitung un-
geeignete Gerste.
§12.
Macht der Zollpflichtige im Falle des § 11 Abs. 1 glaubhaft, daß das ermittelte Hekto-
litergewicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen angeblich bei der Bildung der Durchschnitts-
probe untergelaufener Zufälligkeiten, dem wahren Hektolitergewichte der Gerste nicht entspreche,
und befindet sich die Sendung noch im Gewahrsam derjenigen Stelle, welche die angefochtene
Hektolitergewichtsermittelung vorgenommen hat, so ist auf Antrag das Verfahren an einer anderweit
nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 7 und 8 gebildeten Durchschnittsprobe zu erneuern, wobei,
sewen ni Bedenken entgegenstehen, die besonderen Angaben des Zollpflichtigen zu berück—
ichtigen sind.
Je nach dem Ausfalle der erneuten Hektolitergewichtsermittelung ist nach Maßgabe der
Bestimmungen im 8 11 oder derjenigen im 8 13 zu verfahren.
§ 13.
Falls das Gesamthektolitergewicht weniger als 65 kg beträgt und falls zugleich entweder
beim Absieben nicht mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe
zurückgeblieben sind oder falls zugleich zwar mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der ab-
gesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind, das Sonderhektolitergewicht dieser Körner
aber weniger als 67 kg beträgt, unterliegt die Gerste dem für andere als Malzgerste zutreffenden
vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 J. für 1 dz.
Ergeben sich indes trotz des niederen Hektolitergewichts aus der besonderen Be-
schaffenheit der Gerste Gründe für die Annahme, daß sie zur Malzbereitung geeignet ist, oder
rechtfertigen die der Zollstelle bekannt gewordenen besonderen Umstände hinsichtlich Herkunft oder
Bestimmung der Sendung usw. die Annahme, daß die Gerste zur Malzbereitung Verwendung
finden soll, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 11 Abs. 2 zu verfahren.
Als Anhalt bei der Prüfung der Gerste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Malzbereitung
dienen die in der beigegebenen Zusammenstellung (Anlage D) enthaltenen Angaben.
8 14.
Beantragt der Zollpflichtige die Abfertigung von Gerste zum vertragsmäßigen Zollsatze
von 1,30 „/A. für 1 dz ohne Ermittelung des Hektolitergewichts, so hat er schriftlich zu erklären,
aus welchen Gründen die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder zu welchen Zwecken sie
Verwendung finden soll.
15.
Als ungeeignet zur Malzbereitung ist Gerste anzusehen, welche entweder
1.- zum überwiegenden Teile aus auf dem Felde ausgewachsenen Körnern besteht, oder
2. g Keimfähigkeit anderweit ganz oder in genügendem Maße (8 3 Abs. 2) verloren
at, oder
3. aus Gründen ihrer organischen Beschaffenheit, oder wegen besonderer der Gerste
zufällig anhaftender Mängel, z. B. wegen starker Dumpfigkeit, erheblicher Beschädigung
einer genügenden Menge Körner (8 3 Abs. 3), starken Schimmelbesatzes, zu den im
§ 1 Abs. 3 angegebenen Zwecken nicht verwendet werden kann.
§ 16.
Behauptet der Zollpflichtige, daß die Gerste aus einem der im § 15 vorgesehenen Gründe
zur Malzbereitung ungeeignet sei, so bedarf es in der Regel einer Untersuchung durch die
Technische Prüfungsstelle. des Reichsschatzamts in Berlin N.W. 6, Luisenstr. 32, oder durch eine
andere, von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmende wissenschaftliche Anstalt, welcher zu
diesem Zwecke von der Zollstelle eine nach Maßgabe der Vorschriften in 5§ 7 und 8 gebildete
Durchschnittsprobe von mindestens 4 kg zu übersenden ist. Jedoch kann von dieser Untersuchung