— 316 —
10. Einfuhrscheinordnung.
§ 1.
10 Genchterten. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen, Weizen-
fohrscheine erteilt arten, bei denen die ausgedroschenen Körner von den Spelzen umhüllt bleiben), Gerste, Hafer,
werden.Buchweizen, trockenen (reifen) Hülsenfrüchten (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Futter= [Pferde= usw.)]
bohnen, Lupinen und Wicken), Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden
auf Antrag des Warenführers, Warenversenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (§ 18) erteilt,
wenn eda Reingewicht der von jeder einzelnen Fruchtart ausgeführten Menge mindestens
eträgt.
Wrrb ungegerbter Spelz mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins an-
gemeldet, so ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glatten Frucht zu Grunde zu legen. Für
gegerbten Spelz einschließlich des Grünkorns (Grünkern, künstlich getrockneter, enthüllster (gegerbter!
unreifer Spelz, Suppenkorn) wird zum Zwecke der Berechnung des dem Einfuhrscheine zu Grunde
zu legenden Gewichts das Ausbeuteverhältnis auf 70 v. H. angenommen.
§2.
., Jachosfenteg Einfuhrscheine sind nur für Fruchtarten von marktgängiger Beschaffenheit zu erteilen. Als
öruchtarien. marktgängige Ware darf auch solche angesehen werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht
dumpfige Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern usw.)
behaftet ist. Wenn Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere
Untersuchung durch Sachverständige zu veranlassen, welche von der Direktivbehörde ein= für allemal
zu bezeichnen sind. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich besonders oder im Ab-
fertigungspapier abzugeben.
Etwa vorhandene fremde Bestandteile (Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen)
sind nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts der Ware ausmachen;
sind derartige Beimischungen in einem höheren Verhältnisse vorhanden, so dürfen Einfuhrscheine
nicht erteilt werden.
83.
Hllere nad Einfuhrscheine werden ferner erteilt
ergeugnisse sowie Inhabern von Mühlen oder Mälzereien bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus
ele lrwelhe Getreide oder Hülsenfrüchten der im § 1 bezeichneten Art im freien Verkehre des
glasuiersoene Zollgebiets hergestellten Erzeugnisse, sowie
Inhabern von Olmühlen bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Raps oder
Rübsen im freien Verkehre des Zollgebiets hergestellten Ole.
Inhaber von Mühlen und Mälzereien sowie von solchen Olmühlen, welchen eine Zoll-
rechnung nicht bewilligt ist, haben vorher bei der Amtsstelle ihres Bezirkes einen für das
Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein zu erwirken und sich zu verpflichten, den Ober-
bramien der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht in ihre Handels-, Fabrik= und Lagerbücher
zu gestatten.
Die Handels-, Fabrik= und Lagerbücher sind ordnungsmäßig zu führen und müssen über
die Ausbeute an Mehl der verschiedenen Klassen, an anderen Müllerei= oder Mälzereierzeugnissen
oder an Ol sowie an Kleie oder an sonstigen Rückständen und über den Verarbeitungsverlust
Aufschluß geben. Sofern die Zollbehörde die in der Anstalt eingerichtete Buchführung nicht für
ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Gewerbetreibenden die Führung von Fabrik-, Lager= und
sonstigen Büchern nach besonderem Muster aufzugeben.