Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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habter Prüfung der Ware und geeignetenfalls nach Anlegung des anitlichen Verschlusses das erste 
Stück der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Ware bei dem Amie, über welches 
die Ausfuhr oder bei welchem die Niederlegung erfolgen soll. Das letztere trägt die eingehende 
Abmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsbuch über Ausfuhranmeldungen ein- 
fuhrscheinberechtigter Waren (Muster C) ein, versieht die über die Sendung ausgestellte Fracht- 
urkunde mit einem Abdrucke des Amtsstempels und nimmt die Ausgongsabfertigung oder die Ab- 
fertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Prüfung nach den im Be- 
gleitschesintgulaltve gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 
8 13. 
Das Reingewicht, für Rüböle das Eigengewicht, kann durch Verwiegung oder durch 
Taraabzug ermittelt werden. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung sind die 
88 13 bis 16 der Taraordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwiegung der leeren 
Umschließungen unter Festhaltung der Nämlichkeit schon vor der Befüllung vorgenommen werden 
kann. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Taraabzug ist bei Buchweizen, Hülsenfrüchten, 
Raps und Rübsen sowie anderen Müllereierzeugnissen als Mehl in Säcken 1 v. H. und bei 
Malz in Säcken 1, v. H., im übrigen aber diejenige Tara, welche für die betreffende Ware und 
Verpackungsart im § 5 der Taraordnung und im Taratarise vorgeschrieben ist, vom Rohgewicht 
in Abzug zu bringen. Sofern Rüböl sich in handelsüblichen Umschließungen befindet, kann die 
Ermittelung des Eigengewichts mit Genehmigung der Direktiobehörde auf Grund besonderer Fest- 
stellungen auch durch Abzug eines bestimmten Hundertteils des Reingewichts erfolgen. 
In allen Fällen, in denen das Reingewicht (Eigengewicht des Rüböls) nicht durch voll- 
ständige Verwiegung ermittelt, sondern durch probeweise Verwiegung oder durch Taraabzug oder 
dgl. festgestellt worden ist, ist das durch Berechnung ermittelte Gewicht den Einfuhrscheinen nur 
dann zu Grunde zu legen, wenn es hinter dem angemeldeten Gewichte zurückbleibt; andernfalls ist 
letzteres in Ansatz zu bringen. Ebenso ist bei der Gewichtsermittelung auf der Gleiswage, wenn 
hierbei von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen ist, in den Fällen, in denen das an- 
gemeldete Gewicht das durch Berechnung ermittelte Gewicht übersteigt, das letztere den Einfuhr= 
scheinen zu Grunde zu legen. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß 
die Verwiegung der mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Ware, 
sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Beförderungsmittel (Eisenbahn= 
wagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer 
ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf die sachgemäße Wahr- 
nehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung 
darf insbesondere nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der Ausführer kaufmännische 
Bücher führt, welche über den Verkauf der auszuführenden Ware zuverlässigen Aufschluß geben. 
Bei der Versendung der zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhr- 
scheins angemeldeten und abgefertigten Ware kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von 
einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei Müllerei= und Mälzereierzeugnissen sowie bei Olen 
jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Nämlichkeit durch amtlich verschlossene 
Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung der Ware die 
darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente usw.) dem Abfertigungsamte vor- 
zulegen. Dieses hat die Frachtpapiere mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser 
die Ubereinstimmung mit den Frachtpapieren zu bescheinigen und demnächst die letzteren mit der 
Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche 
die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Beförderungsmittel genau zu bezeichnen. Findet 
unterwegs eine Umladung statt, so ist diese von dem Warenführer unter Angabe des neuen 
Beförderungsmittels in den Frachtpapieren zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht- 
papiere vorzulegen und auf ihre Ubereinstimmung mit der Aumeldung zu prüfen. Im übrigen 
finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während der Beförderung die §§ 23 bis 30 und 
bezüglich der Uberschreitung der Gestellungsfrist sowie bei Verschlußverletzungen die §§ 41 und 42 
des Begleitscheinregulativs entsprechende Anwendung.
	        
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