Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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15. Nachträgliche 
Erteilung von 
Einfuhrscheinen 
und Ver- 
längerung ihrer 
Gültigkeits. 
friften. 
16. Nach. 
weisungen der 
Oauptämter über 
in Aunrechnung 
genommene 
Einsuhrscheine. 
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bringen; bei den in Anlage 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung auch auf gestundete 
Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für aus- 
geschlossen erklärt ist. 
Die Anrechnung eines Teiles des Betrags, über den der Einfuhrschein lautet, ist un- 
zulässig, es sei denn, daß auf die Anrechnung des Restbetrags verzichtet wird; dagegen kann der 
Betrag auf die gleichzeitig zur Einzahlung gelangende Zollschuld mehrerer Zahlungspflichtiger 
angerechnet werden. Eine bare Herauszahlung auf Einfuhrscheine wird nicht geleistet. 
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des 
auf dem legieren befindlichen Vordrucks zu bestätigen. Diese Bestätigung dient als Kassenquittung. 
Unter der Bestätigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme 
und Ausgabe gebucht worden ist. 
Follpsichtige, welche mehr als drei Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen 
wollen, haben diese Scheine der Amtsstelle mittels Verzeichnisses nach Muster IHI vorzulegen. Es 
genügt alsdann eine Bestätigung des Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag der in Anrechnung 
gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der 
Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Unmittelbar nach erfolgter Bestätigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind 
die zugehörigen Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten 
Seite des ereichnisses. 
Im Falle des Verlustes eines Einfuhrscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, anstelle von verlorenen, innerhalb der Gültigkeits- 
fei bei keiner Zollstelle im Zollgebiet eingelösten sowie von erweislich zu Grunde gegangenen 
Einfuhrscheinen neue Scheine auszufertigen und deren nachträgliche Anrechnung zu genehmigen. 
§ 21. 
Sofern der ihr zugeteilte Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich damit ein- 
verstanden erklärt, kann die Direktivbehörde 
1. die nachträgliche Erteilung eines Einfuhrscheins für aus dem freien Verkehre des 
Vabsheliets ohne Anmeldung und Vorführung ausgeführte oder niedergelegte Waren 
genehmigen, 
2. die Gültigkeitsfristen der von ihr ausgestellten, nicht rechtzeitig verwerteten Einfuhr- 
scheine um 3 Monate, vom Tage der Genehmigung an gerechnet, verlängern, 
falls die Anmeldung und sorführung oder die rechtzeitige Verwertung aus entschuldbaren 
Gründen versehentlich unterblieben sind. 
Erteilt der Reichsbevollmächtigte seine Zustimmung nicht, so hat die Direktivbehörde die 
Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen. 
Die erteilten Genehmigungen sind in das von den obersten Landesfinanzbehörden dem 
Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus 
Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen (Ziffer 32 
II: der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgzollgesetzes). 
8 22. 
Spätestens bis zum sechsten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Haupt- 
ämter über die bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen 
Einfuhrscheine eine nach dem Muster J aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde 
einzureichen. Im Monat April sind für das abgelaufene und für das neue Rechnungsjahr ge- 
trennte Nachweisungen aufzustellen. 
Wenn die angenommene Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, 
so ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über 
die von der vorgesetzten Direktivbehörde erteilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, 
die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C usw. In jeder Nachweisung sind die 
angenommenen Scheine nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Aus- 
fertigungsnummern aufzuführen und aufzurechnen; demnächst werden die Schlußsummen in der
	        
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