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15. Nachträgliche
Erteilung von
Einfuhrscheinen
und Ver-
längerung ihrer
Gültigkeits.
friften.
16. Nach.
weisungen der
Oauptämter über
in Aunrechnung
genommene
Einsuhrscheine.
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bringen; bei den in Anlage 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung auch auf gestundete
Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für aus-
geschlossen erklärt ist.
Die Anrechnung eines Teiles des Betrags, über den der Einfuhrschein lautet, ist un-
zulässig, es sei denn, daß auf die Anrechnung des Restbetrags verzichtet wird; dagegen kann der
Betrag auf die gleichzeitig zur Einzahlung gelangende Zollschuld mehrerer Zahlungspflichtiger
angerechnet werden. Eine bare Herauszahlung auf Einfuhrscheine wird nicht geleistet.
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des
auf dem legieren befindlichen Vordrucks zu bestätigen. Diese Bestätigung dient als Kassenquittung.
Unter der Bestätigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme
und Ausgabe gebucht worden ist.
Follpsichtige, welche mehr als drei Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen
wollen, haben diese Scheine der Amtsstelle mittels Verzeichnisses nach Muster IHI vorzulegen. Es
genügt alsdann eine Bestätigung des Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag der in Anrechnung
gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der
Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Unmittelbar nach erfolgter Bestätigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind
die zugehörigen Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte
kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten
Seite des ereichnisses.
Im Falle des Verlustes eines Einfuhrscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren
unzulässig. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, anstelle von verlorenen, innerhalb der Gültigkeits-
fei bei keiner Zollstelle im Zollgebiet eingelösten sowie von erweislich zu Grunde gegangenen
Einfuhrscheinen neue Scheine auszufertigen und deren nachträgliche Anrechnung zu genehmigen.
§ 21.
Sofern der ihr zugeteilte Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich damit ein-
verstanden erklärt, kann die Direktivbehörde
1. die nachträgliche Erteilung eines Einfuhrscheins für aus dem freien Verkehre des
Vabsheliets ohne Anmeldung und Vorführung ausgeführte oder niedergelegte Waren
genehmigen,
2. die Gültigkeitsfristen der von ihr ausgestellten, nicht rechtzeitig verwerteten Einfuhr-
scheine um 3 Monate, vom Tage der Genehmigung an gerechnet, verlängern,
falls die Anmeldung und sorführung oder die rechtzeitige Verwertung aus entschuldbaren
Gründen versehentlich unterblieben sind.
Erteilt der Reichsbevollmächtigte seine Zustimmung nicht, so hat die Direktivbehörde die
Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.
Die erteilten Genehmigungen sind in das von den obersten Landesfinanzbehörden dem
Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus
Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen (Ziffer 32
II: der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgzollgesetzes).
8 22.
Spätestens bis zum sechsten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Haupt-
ämter über die bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen
Einfuhrscheine eine nach dem Muster J aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde
einzureichen. Im Monat April sind für das abgelaufene und für das neue Rechnungsjahr ge-
trennte Nachweisungen aufzustellen.
Wenn die angenommene Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind,
so ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über
die von der vorgesetzten Direktivbehörde erteilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen,
die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C usw. In jeder Nachweisung sind die
angenommenen Scheine nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Aus-
fertigungsnummern aufzuführen und aufzurechnen; demnächst werden die Schlußsummen in der