Die Gemeinde. 35
dann erwartet werden, daß er den nöthigen Eifer und die erforderliche
Thatkraft für größere, auf mehrere Jahre sich erstreckende Anlagen
(Wegebauten 2c.) entwickeln werde, wenn er überzeugt ist, daß er sie
vollenden oder doch zu einem gewissen Abschluß führen kann. Andererseits.
bleibt bei einer sechsjährigen Periode die Freiheit der Entschließung
für die Gemeinde vollkommen gewahrt; auch wird der zeitweilige Ersatz
schwächer gewordener Kräfte durch jüngere in keiner Weise eingeschränkt.)
Von größter Bedeutung erscheint es endlich, daß die Autorität des
Vorstehers auf jede Weise gehoben und seine Thätigkeit nach Möglichkeit
unterstützt und gefördert werde. Je größer die ihm zu übertragen-Pflichten
werden, um so weniger dürfen ihm die zu ihrer Erfüllung
unentbehrlichen Rechte vorenthalten bleiben. Man wird ihm neben der
Befugniß, eine Leistung nach vergeblicher Aufforderung auf Kosten des
Verpflichteten durch einen Dritten vornehmen zu lassen,) auch ein
beschränktes Strafrecht nicht versagen dürfen. Die Veranlassung zur
Anwendung desselben kann schon in der Kommunalverwaltung sich ergeben;
) sie wird aber häufiger bei Verwaltung der Polizei und der
übertragenen staatlichen Verwaltungsgegenstände eintreten. Wenn z. B.
der Vorsteher von Neuanziehenden den Ausweis der abgeleisteten Militairpflicht
erfordern soll, y) so darf er zu dem Ende so wenig auf den
guten Willen des Betheiligten, wie auf die Hülfe der höheren Behörden
angewiesen werden. Diesem Gesichtspunkt ist durch § 27. des Kreis-*)
Im Abgeordnetenhause (Sten. Ber. S. 1359—64.) hat sich die Opposition
vornemlich gegen die in der Regierungsvorlage zugelassene Lebenslänglichkeit gerichtet,
weil man diese mit Recht mit der den Vorstehern übertragenen Wählerschaft
zum Kreistage (§ 80.) für unvereinbar hielt. Die speciell gegen die sechsjährige
Dienstzeit erhobenen Einwendungen fallen nicht entscheidend in's Gewicht.
Als gradezu bedenklich für die Anffassung der Stellung würde es aber erscheinen,
wenn das von einem Abgeordneten hervorgehobene Motiv für die Regelung entscheidend
werden sollte, wonach wegen der Beschwerden der Stellung demjenigen,
der es drei Jahre lang getragen hat, die Möglichkeit gewährt werden müsse, dasselbe
abzuwerfen.
*“) Executio ad faciendum. Die durch Ges. vom 11. März 1850 (G.-S.
S. 265.) § 20. und vom 20. Sept. 1867 (G.-S. S. 1529.) § 18. den Polizeibehörden
gegebene desfallsige Befugniß wird unbedenklich auch den Ortsbehörden übertragen
werden können.
***) Das Hannov. Gemeindegesetz vom 28. April 1859. § 45. ermächtigt den
Vorsteher bei Geldbuße bis zu 1 Thlr. die Gemeindeversammlung zu laden und
das unzeitige Weggehen aus derselben oder Störungen zu verbieten. Ein entsprechendes
Strafrecht steht den Gemeinden in Flurpolizeisachen nach § 71. zu.
) Ersatz-Instruction vom 26. März 1868. § 182.
37