Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die  Gemeinde.  35

dann  erwartet  werden,  daß  er  den  nöthigen  Eifer  und  die  erforderliche
Thatkraft  für  größere,  auf  mehrere  Jahre  sich  erstreckende  Anlagen
(Wegebauten  2c.)  entwickeln  werde,  wenn  er  überzeugt  ist,  daß  er  sie
vollenden  oder  doch  zu  einem  gewissen  Abschluß  führen  kann.  Andererseits.
  bleibt  bei  einer  sechsjährigen  Periode  die  Freiheit  der  Entschließung
für  die  Gemeinde  vollkommen  gewahrt;  auch  wird  der  zeitweilige  Ersatz
schwächer  gewordener  Kräfte  durch  jüngere  in  keiner  Weise  eingeschränkt.)


Von  größter  Bedeutung  erscheint  es  endlich,  daß  die  Autorität  des
Vorstehers  auf  jede  Weise  gehoben  und  seine  Thätigkeit  nach  Möglichkeit
  unterstützt  und  gefördert  werde.  Je  größer  die  ihm  zu  übertragen-Pflichten
  werden,  um  so  weniger  dürfen  ihm  die  zu  ihrer  Erfüllung
unentbehrlichen  Rechte  vorenthalten  bleiben.  Man  wird  ihm  neben  der
Befugniß,  eine  Leistung  nach  vergeblicher  Aufforderung  auf  Kosten  des
Verpflichteten  durch  einen  Dritten  vornehmen  zu  lassen,)  auch  ein
beschränktes  Strafrecht  nicht  versagen  dürfen.  Die  Veranlassung  zur
Anwendung  desselben  kann  schon  in  der  Kommunalverwaltung  sich  ergeben;
  )  sie  wird  aber  häufiger  bei  Verwaltung  der  Polizei  und  der
übertragenen  staatlichen  Verwaltungsgegenstände  eintreten.  Wenn  z.  B.
der  Vorsteher  von  Neuanziehenden  den  Ausweis  der  abgeleisteten  Militairpflicht
  erfordern  soll,  y)  so  darf  er  zu  dem  Ende  so  wenig  auf  den
guten  Willen  des  Betheiligten,  wie  auf  die  Hülfe  der  höheren  Behörden
angewiesen  werden.  Diesem  Gesichtspunkt  ist  durch  §  27.  des  Kreis-*)

  Im  Abgeordnetenhause  (Sten.  Ber.  S.  1359—64.)  hat  sich  die  Opposition
vornemlich  gegen  die  in  der  Regierungsvorlage  zugelassene  Lebenslänglichkeit  gerichtet,
  weil  man  diese  mit  Recht  mit  der  den  Vorstehern  übertragenen  Wählerschaft
  zum  Kreistage  (§  80.)  für  unvereinbar  hielt.  Die  speciell  gegen  die  sechsjährige
  Dienstzeit  erhobenen  Einwendungen  fallen  nicht  entscheidend  in's  Gewicht.
Als  gradezu  bedenklich  für  die  Anffassung  der  Stellung  würde  es  aber  erscheinen,
wenn  das  von  einem  Abgeordneten  hervorgehobene  Motiv  für  die  Regelung  entscheidend
  werden  sollte,  wonach  wegen  der  Beschwerden  der  Stellung  demjenigen,
der  es  drei  Jahre  lang  getragen  hat,  die  Möglichkeit  gewährt  werden  müsse,  dasselbe
abzuwerfen.

*“)  Executio  ad  faciendum.  Die  durch  Ges.  vom  11.  März  1850  (G.-S.
S.  265.)  §  20.  und  vom  20.  Sept.  1867  (G.-S.  S.  1529.)  §  18.  den  Polizeibehörden
gegebene  desfallsige  Befugniß  wird  unbedenklich  auch  den  Ortsbehörden  übertragen
werden  können.

***)  Das  Hannov.  Gemeindegesetz  vom  28.  April  1859.  §  45.  ermächtigt  den
Vorsteher  bei  Geldbuße  bis  zu  1  Thlr.  die  Gemeindeversammlung  zu  laden  und
das  unzeitige  Weggehen  aus  derselben  oder  Störungen  zu  verbieten.  Ein  entsprechendes
  Strafrecht  steht  den  Gemeinden  in  Flurpolizeisachen  nach  §  71.  zu.

)  Ersatz-Instruction  vom  26.  März  1868.  §  182.

37