Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Muster F. 
(Einfuhrscheinordnung § 16.) 
Staal: Peu###. 
(Landeswappen.) 
Einfuhrschein 
— 
  
Am 15:0eu Junk 1906 sind von dem Kaufmang 4. Schulz zu Danzig nach Nr. 5 der Nachweisung des 
Hauptzolkamts zu Dauzsgy, betreffend die für die 7. Hälfte des Monats Jank 1906 zu erteilenden 
Einfuhrscheine, 
# usw. ausgeführt 
sedis Hundert kg Weiæen ( Form von * 15 worden. Für diese Menge 
beträgt bei einem Zollsatze von 5,“ „/. für 1 dz der er Engangenen 
33 NMark — M. 
in Worten: 
dreiunddreibig Mark. 
— *5r5 , , 
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen bei der Begleichung von Zollgefällen für 
die umseitig unter Ziffer 1 aufgeführten Fruchtarten oder von solchen für die umseitig unter Ziffer 2 
bezeichneten anderen Waren bei jeder Zoll= oder Steuerstelle des deutschen Zollgebiets statt barer 
Zahlung in Anrechnung zu bringen; bei den umseitig unter 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung 
auch auf gestundete Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit- 
weilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 9. Jan#r 1907. 
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig. 
Danzig, den IOten Juli 1906. 
Der Prouizzialsteuerdirettor. 
(Stempelabdruck.) (Name.) 
Ausgefertigt 
(Name.) AMüller. 
(Diensteigenschaft.) Sekreefr.
	        
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