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Muster F.
(Einfuhrscheinordnung § 16.)
Staal: Peu###.
(Landeswappen.)
Einfuhrschein
—
Am 15:0eu Junk 1906 sind von dem Kaufmang 4. Schulz zu Danzig nach Nr. 5 der Nachweisung des
Hauptzolkamts zu Dauzsgy, betreffend die für die 7. Hälfte des Monats Jank 1906 zu erteilenden
Einfuhrscheine,
# usw. ausgeführt
sedis Hundert kg Weiæen ( Form von * 15 worden. Für diese Menge
beträgt bei einem Zollsatze von 5,“ „/. für 1 dz der er Engangenen
33 NMark — M.
in Worten:
dreiunddreibig Mark.
— *5r5 , ,
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen bei der Begleichung von Zollgefällen für
die umseitig unter Ziffer 1 aufgeführten Fruchtarten oder von solchen für die umseitig unter Ziffer 2
bezeichneten anderen Waren bei jeder Zoll= oder Steuerstelle des deutschen Zollgebiets statt barer
Zahlung in Anrechnung zu bringen; bei den umseitig unter 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung
auch auf gestundete Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit-
weilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 9. Jan#r 1907.
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig.
Danzig, den IOten Juli 1906.
Der Prouizzialsteuerdirettor.
(Stempelabdruck.) (Name.)
Ausgefertigt
(Name.) AMüller.
(Diensteigenschaft.) Sekreefr.