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a) den Palmkernölfabriken zur Ausziehung des Palmkernöls, den Gummifabriken zur
Lösung des Kautschuks, den Wachstuchfabriken zur Lösung der Lacke oder Farben und
zur Verdünnung der Grundierungsmassen, den Stückfärbereien von Geweben ganz oder
teilweise aus Seide zur Reinigung der gefärbten Gewebe;
b) anderen Gewerbsanstalten zu Zwecken des Lösens, Ausziehens oder Reinigens;
e) unter den Voraussetzungen des § 3 Landwirten und Gewerbetreibenden für die bei
Ausübung ihres Betriebs zur Kraftbeschaffung oder zur Beförderung von Personen
oder Gütern verwendeten Motoren bis zu einem Gesamtjahresverbrauche von 100 d#z;
d) unter den Voraussetzungen des § 4 Glasbläsereien zum Bearbeiten von Glas bis zu
einem Gesamtjahresverbrauche von 50 Gdrz.
83.
Der zollfreie Bezug leichten Mineralöls zum Betriebe von Motoren (§ 2 unter c) ist zu
versagen, wenn der Gesamtjahresbedarf des Unternehmers an solchem Ole 100 dz übersteigt. Bei
der Berechnung ist der Bedarf sämtlicher Betriebsstellen und Zweiganstalten zu berücksichtigen, die
innerhalb des Betriebs mit Motoren ausgerüstet sind.
Reichs-, Staats-, Provinzial-, Selbstverwaltungs-, Gemeindebetriebe, Betriebe von Aktien-
gesellschaften, landwirtschaftliche Betriebe mit einem Flächenraume von 250 ha oder mehr, ge-
werbliche Betriebe, in denen 50 oder mehr Gewerbegehilfen ständig beschäftigt werden, sowie
Arzte hinsichtlich des Betriebs von Kraftfahrzeugen sind von dem zollfreien Bezuge leichter Mineral=
dle zum Motorenbetrieb ausgeschlossen. Doch ist Gemeinden und gemeinnützigen Zwecken
dienenden Anstalten zum Zwecke der Wasserversorgung die Vergünstigung — und zwar ohne Be-
schränkung auf eine Höchstmenge — zu gewähren. Bezüglich der Berechnung des Flächenraums
landwirtschaftlicher Betriebe und bezüglich der Berechnung der Zahl der Gewerbegehilfen in ge-
werolichen Betrieben findet die Bestimmung des zweiten Satzes des ersten Absatzes entsprechende
nwendung.
Ausgeschlossen von dem zollfreien Bezuge leichter Mineralöle zum Motorenbetriebe sind
sunner diejenigen Betriebe, welche den Motor ausschließlich oder teilweise zur Lichterzeugung
enutzen. ·
Auch für das Prüfen der Motoren sowie das Ein-, Probe- und Vorfahren von Kraft—
fahrzeugen seitens der Motorenfabrikanten, -händler und -agenten wird Zollfreiheit nicht gewährt.
Der zollfreie Bezug leichter Mineralöle zum Betriebe stehender Motoren ist in der
Regel zu versagen, wenn schon eine andere, mit Elektrizität, Dampf, Gas, Weingeist oder der—
gleichen betriebene Kraftbeschaffungsanlage dauernd zur Verfügung steht. Ausnahmen können im
Falle besonderen Bedürfnisses von der Direktivbehörde zugelassen werden; sie sind unstatthaft für
landwirtschaftliche Betriebe mit einem Flächenraume von 125 ha oder mehr und für gewerbliche
Betriebe, in denen 25 oder mehr Gewerbegehilfen ständig beschäftigt werden (wegen der Berechnung
s. Abs. 2 Satz 3). Die Benutzung von Wind= oder Wasserkraft schließt die zollfreie Ablassung
leichter Mineralöle zum Motorenbetriebe nicht aus.
4.
Glasbläsereien sind vom zollfreien Bezuge leichter Mineralöle zum Bearbeiten von Glas
(§2 unter d) ausgeschlossen, wenn der Gesamtjahresbedarf des Betriebs an solchem Ole 50 dr
übersteigt. Bei der Berechnung dieses Bedarfs ist die Bestimmung des zweiten Satzes des § 3
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
5.
Auf Grund der Anmerkung 1 zu Nr. 2 des Zolltarifs darf der zollfreie Bezug aus
dem Auslande gestattet werden:
a) den im § 2 unter a aufgeführten Gewerbsanstalten für das zu den dort bezeichneten
Zwecken zu verwendende leichte Mineralöl;
b) den Fabriken von Gasruß und Druckerschwärze für das Mineralöl mit einer Dichte
von mehr als O#6 bei 15 C., welches sie zur Erzeugung von Ruß oder Drucker-
schwärze verwenden;
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