6. Bearbeitung.
7. Abmeldung
leichter Mineral=
öle zur jollfreien
blassang.
8. Abmeldung
leichter Mineral=
öle zu anderen
Zwecken, sowie
anderer als
leichter Mineral=
öle.
9. Verzollung
don Mineralölen
und Hilfestoffen.
10. Behandlung
entleerter
Umschließungen.
11. Fehlmengen.
1. Anmeldung der
RNäume und
Geräte;
Bearbeitung.
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8 16.
Der Anstaltsinhaber darf das bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Halb—
erzeugnisse ohne vorgängige Anmeldung in beliebiger Weise bearbeiten.
817.
Wird bei der Abmeldung leichter Mineralöle deren zollfreie Ablassung in Anspruch ge—
nommen, so sind das Bestellschreiben des Bezugsberechtigten (§ 2) und der zugehörige Erlaubnis-
schein (§ 29) vorzulegen. Die Amtsstelle vermerkt in dem Erlaubnisscheine, der demnächst mit
dem Bestellschreiben zurückgegeben wird, Gattung und Menge des bezogenen Oles, dessen Dichte
bei 15°% C. sowie diejenige Menge Mineralöl, auf welche der Schein Gültigkeit behält. und benutzt
als Beleg für die zollfreie Abschreibung die Abmeldung, nachdem darauf von dem mit der Uber-
wachung des Betriebs beauftragten Oberbeamten auf Grund der vorgenommenen Prüfung, ins-
besondere der von ihm eingesehenen Bücher (§ 8) bescheinigt worden ist, daß die Mineralöle wirk-
lich versendet worden sind.
Eine Uberwachung des richtigen Einganges der Mineralöle bei dem Bezugsberechtigten
findet in der Regel nur dadurch statt, daß die mit der Uberwachung des Betriebs des Bezugs-
berechtigten beauftragten Beamten von den Eintragungen in die Erlaubnisscheine Kenntnis nehmen
und sie zur Prüfung der von dem Bezugsberechtigten geführten Bücher benutzen.
8 18.
Werden leichte Mineralöle zu anderen als den im 82 angegebenen Zwecken, sowie andere
als leichte Mineralöle abgemeldet, so sind sie, soweit sie nicht verzollt werden, unter Begleitschein-
kontrolle zu versenden. Letzteres gilt insbesondere auch für diejenigen Mineralöle, welche zur
Versendung an die im 8 5 unter b und c aufgeführten Gewerbsanstalten bestimmt sind
(s. auch § 30).
§ 19.
Mineralöle, welche in der Betriebsanstalt zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken ein-
schließlich der Erzeugung von Leuchtgas Verwendung finden sollen, sind, auch wenn sie in der
Anstalt selbst gewonnen worden sind, vorher zur Verzollung anzumelden. Auf Verlangen der
Aufsichtsbeamten sind solche verzollten Ole getrennt von den übrigen Mineralölen zu lagern,
auch ist über sie so Buch zu führen, daß der Sollbestand danach jederzeit festgestellt werden kann.
Zollpflichtige Hilfsstoffe, welche zum Zwecke der Bearbeitung von Mineralöl in die Be-
triebsanstalt eingebracht werden, sind vorher zu verzollen.
" 8 20.
Entleerte Umschließungen, welche zur Befüllung mit den gewonnenen Erzeugnissen nicht
verwendet werden, können mit dem Anspruch auf zollfreie Ablassung vom Lager unter Zollkontrolle
wieder ausgeführt, vernichtet oder in zollfreie Abfälle umgewandelt werden.
Wird ausnahmsweise die Ablassung in den freien Verkehr beantragt, so sind sie nach
Maßgabe ihrer Beschaffenheit zu verzollen.
8 21.
Inwieweit Fehlmengen, welche sich bei den Bestandsaufnahmen gegen den buchmäßigen
Bestand ergeben, außer Zollanspruch gelassen werden können, entscheidet unter Berücksichtigung der
im 8 21 Abs. 2 des Privatlagerregulativs gegebenen Gesichtspunkte die Direktivbehörde.
III. Bearbeitung von Mincralöl in inländischen Betriebsanstalten ohne Zollabschluß (§ 10).
8 22.
Hinsichtlich der Anmeldung der Näume und Geräte finden die Bestimmungen des § 14
sinngemäß Anwendung.
Es ist lediglich die Bearbeitung ausländischen Mineralöls gestattet. Dieses ist unmittelbar
vom Auslande, von öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichen Mitverschluß unter
Zollkontrolle zu beziehen und darf unbearbeitet nicht abgegeben werden.
Die gewerbsmäßige Erzeugung anderer als leichter Mineralöle sowie von Leuchtgas aus
Mineralöl ist unzulässig (s. auch § 36).