Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

6. Bearbeitung. 
7. Abmeldung 
leichter Mineral= 
öle zur jollfreien 
blassang. 
8. Abmeldung 
leichter Mineral= 
öle zu anderen 
Zwecken, sowie 
anderer als 
leichter Mineral= 
öle. 
9. Verzollung 
don Mineralölen 
und Hilfestoffen. 
10. Behandlung 
entleerter 
Umschließungen. 
11. Fehlmengen. 
1. Anmeldung der 
RNäume und 
Geräte; 
Bearbeitung. 
— 398 — 
8 16. 
Der Anstaltsinhaber darf das bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Halb— 
erzeugnisse ohne vorgängige Anmeldung in beliebiger Weise bearbeiten. 
817. 
Wird bei der Abmeldung leichter Mineralöle deren zollfreie Ablassung in Anspruch ge— 
nommen, so sind das Bestellschreiben des Bezugsberechtigten (§ 2) und der zugehörige Erlaubnis- 
schein (§ 29) vorzulegen. Die Amtsstelle vermerkt in dem Erlaubnisscheine, der demnächst mit 
dem Bestellschreiben zurückgegeben wird, Gattung und Menge des bezogenen Oles, dessen Dichte 
bei 15°% C. sowie diejenige Menge Mineralöl, auf welche der Schein Gültigkeit behält. und benutzt 
als Beleg für die zollfreie Abschreibung die Abmeldung, nachdem darauf von dem mit der Uber- 
wachung des Betriebs beauftragten Oberbeamten auf Grund der vorgenommenen Prüfung, ins- 
besondere der von ihm eingesehenen Bücher (§ 8) bescheinigt worden ist, daß die Mineralöle wirk- 
lich versendet worden sind. 
Eine Uberwachung des richtigen Einganges der Mineralöle bei dem Bezugsberechtigten 
findet in der Regel nur dadurch statt, daß die mit der Uberwachung des Betriebs des Bezugs- 
berechtigten beauftragten Beamten von den Eintragungen in die Erlaubnisscheine Kenntnis nehmen 
und sie zur Prüfung der von dem Bezugsberechtigten geführten Bücher benutzen. 
8 18. 
Werden leichte Mineralöle zu anderen als den im 82 angegebenen Zwecken, sowie andere 
als leichte Mineralöle abgemeldet, so sind sie, soweit sie nicht verzollt werden, unter Begleitschein- 
kontrolle zu versenden. Letzteres gilt insbesondere auch für diejenigen Mineralöle, welche zur 
Versendung an die im 8 5 unter b und c aufgeführten Gewerbsanstalten bestimmt sind 
(s. auch § 30). 
§ 19. 
Mineralöle, welche in der Betriebsanstalt zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken ein- 
schließlich der Erzeugung von Leuchtgas Verwendung finden sollen, sind, auch wenn sie in der 
Anstalt selbst gewonnen worden sind, vorher zur Verzollung anzumelden. Auf Verlangen der 
Aufsichtsbeamten sind solche verzollten Ole getrennt von den übrigen Mineralölen zu lagern, 
auch ist über sie so Buch zu führen, daß der Sollbestand danach jederzeit festgestellt werden kann. 
Zollpflichtige Hilfsstoffe, welche zum Zwecke der Bearbeitung von Mineralöl in die Be- 
triebsanstalt eingebracht werden, sind vorher zu verzollen. 
" 8 20. 
Entleerte Umschließungen, welche zur Befüllung mit den gewonnenen Erzeugnissen nicht 
verwendet werden, können mit dem Anspruch auf zollfreie Ablassung vom Lager unter Zollkontrolle 
wieder ausgeführt, vernichtet oder in zollfreie Abfälle umgewandelt werden. 
Wird ausnahmsweise die Ablassung in den freien Verkehr beantragt, so sind sie nach 
Maßgabe ihrer Beschaffenheit zu verzollen. 
8 21. 
Inwieweit Fehlmengen, welche sich bei den Bestandsaufnahmen gegen den buchmäßigen 
Bestand ergeben, außer Zollanspruch gelassen werden können, entscheidet unter Berücksichtigung der 
im 8 21 Abs. 2 des Privatlagerregulativs gegebenen Gesichtspunkte die Direktivbehörde. 
III. Bearbeitung von Mincralöl in inländischen Betriebsanstalten ohne Zollabschluß (§ 10). 
8 22. 
Hinsichtlich der Anmeldung der Näume und Geräte finden die Bestimmungen des § 14 
sinngemäß Anwendung. 
Es ist lediglich die Bearbeitung ausländischen Mineralöls gestattet. Dieses ist unmittelbar 
vom Auslande, von öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichen Mitverschluß unter 
Zollkontrolle zu beziehen und darf unbearbeitet nicht abgegeben werden. 
Die gewerbsmäßige Erzeugung anderer als leichter Mineralöle sowie von Leuchtgas aus 
Mineralöl ist unzulässig (s. auch § 36).
	        
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