Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Die etwa noch auf einen Teilbetrag gültigen Gutscheine sind nach Ausfüllung 
des Entwertungsvermerkes auf der Rückseite und nachdem auf der Vorderseite mit roter 
Tinte der Betrag durchstrichen und darüber der Restbetrag vermerkt ist, mit dem Ein- 
fuhrscheine dem Empfangsberechtigten zurückzugeben. 
85. 
Im Falle des Verlustes eines Gutscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsver- 
fahren unzulässig. Die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts ist ermächtigt, an 
Stelle von verlorenen, innerhalb der im § 1 genannten Ubergangszeit bei keiner Zoll- 
stelle im Zollgebiete zur Wertbestimmung von Einfuhrscheinen vorgelegten sowie von 
erweislich zu Grunde gegangenen Gutscheinen nachträglich Einfuhrscheine zu erteilen, 
deren Wert dem Unterschiede zwischen den Zollbeträgen entspricht, welche üür die ein- 
geführten Fruchtmengen nach den vom 1. März 1906 ab geltenden vertragsmäßigen 
und den bisher gültigen Zollsätzen zu erheben waren. 
Anträgen hierauf ist indes nur stattzugeben, wenn die Anzeige von dem Ver- 
luste der Gutscheine vor Ablauf der Ubergangszeit erstattet und der Nachweis erbracht 
wird, daß bei der Ausfuhr der in Rede stehenden Fruchtarten oder der daraus her- 
gestellten Müllereierzeugnisse die vor dem 1. März 1906 gültigen niedrigeren Zoll- 
sätze der Wertbestimmung der Einfuhrscheine haben zu Grunde gelegt werden müssen, 
weil die in Verlust geratenen Gutscheine nicht vorgelegt werden konnten. 
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Nachträgliche Erteilung von 
Einfubrscheinen für verlorene o 
erweislich zu Grunde gegange 
Gutscheine.
	        
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