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Gestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen
Zollsätze für Gerbstoffauszüge.
1.
Werden Gerbstoffauszüge, deren Herstellung in einem Tarifvertragsstaat oder in einem meist-
begünstigten Staate nicht zweifelhaft ist, mit dem Antrag auf Gewährung der für flüssigen und festen
Sumachauszug sowie für flüssigen Galläpfelauszug zugestandenen Zollfreiheit oder auf Zulassung zu den
ermäßigten Zollsätzen von 2 J. für flüssige und 4 —. für feste Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanien-
holzauszüge zur Einfuhr angemeldet, so kann die Abfertigung nur bei den hierzu durch die obersten
Landesfinanzbehörden besonders ermächtigten Zoll= oder Steuerstellen und unter nachstehenden Be-
dingungen und Maßgaben erfolgen.
2.
Die Anwendbarkeit der vorbezeichneten bSonkeren Zollbegünstigungen ist beschränkt auf reine
Auszüge von Sumach oder von Galläpfeln oder von Eichenholz, Fichtchhoct oder Kastanienholz, d. h.
auf Auszüge, die weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemisch eines der ge-
nannten Gerbstoffe mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind und die auch keine Beimengung von
fremden Bestandteilen (z. B. von Farbstoffen) ersahren haben. Nur Gemische von Eichenholz-, Fichten-
holz= und Kastanienholzauszügen untereinander oder Auszüge, die aus einem Gemische von mehreren
dieser Gerbhölzer hergestellt sind, werden aus diesem Grunde nicht von der Vergünstigung aus-
geschlossen.
l 3.
Soll die Ware ohne Verwendungsnachweis (§ 0) in den freien Verkehr übergehen, so wird die
beantragte Zollbehandlung nur unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis
begleitet ist, aus dem erhellt, daß der Inhalt der Sendung im Herstellungsland einer chemischen
Untersuchung unter Beobachtung der in der Anlage abgedruckten Vorschriften unterzogen und
hierbei als ein im Sinne des § 2 als rein anzuerkennender Gerbstoffauszug der betreffenden Art be-
funden worden ist.
84.
Zu der Vornahme der chemischen Untersuchung und zu der Ausstellung des Zeugnisses sind
nur diejenigen wissenschaftlichen oder Fachanstalten des Herstellungslandes befugt, welche im Einver-
nehmen mit der Reichsverwaltung jeweils hierzu bestimmt und den zur Abfertigung ermächtigten Zoll—
oder Steuerstellen auf amtlichem Wege bekannt gegeben werden.
Neben den im §& 3 geforderten Feststellungen hat das Zeugnis die Angabe von Gewicht, Zeichen
und Nummer jedes einzelnen Packstücks der zugehörigen Sendung sowie einen Vermerk darüber zu ent-
halten, daß jedes Packstück unmittelbar nach der Probenentnahme mit dem amtlichen Verschlusse ver-
sehen worden ist.
In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder
Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen lbersetung von der zuständigen Kaiserlichen
Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung des
Herstellungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutscher Sprache abgefaßten
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