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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu bertiehen durch alle Vostanstalten und Zuchhandlungen.
XXXIV. Jahrgaug. Berlin, Montag, den 9. April 1906. 1 r. 22.
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— HJodels- und Gewerbewesen: 6renssehimmunoen zum bwkee beitesend die etten bei öffentlich ver-
anstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 19000 . Seite 531
Haudels= und Gewerbewesen.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten
Pferderennen, vom 1. Juli 190.
die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den (1. April 1906.—
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten
Pferderennen, vom 4. Juli 1905.
J.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bezeichnen die Behörden, welche die Erlaubnis zum Zu 81
Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen erteilen. Als Wettunter= des Gesetzes.
nehmen ist zur Zeit nur der Betrieb des Totalisators zuzulassen.
Die Erlaubnis darf nur an einzelne bestimmt, zu bezeichnende Rennvereine erteilt werden.
In jedem Einzelfall ist zu bestimmen, auf welchen Plätzen auf dem Rennplatze der Totalisator auf—
gestellt werden darf, welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll und ob und wo Annahme-
stellen für den Totalisator außerhalb des Rennplatzes errichtet werden dürfen.