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Aulage 4#
Bestimmungen
die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten
Abgaben bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak
(§ 33 des Gesetzes).
Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich
1888 S. 834) erhält hinsichtlich der Zigaretten und des Zigarettentabaks folgende Anderungen:
1. Bei der Ausfuhr von Zigarettentabak und Zigaretten oder bei ihrer Niederlegung in einer
öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager wird eine
Bergütung! der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben gewährt,
die beträgt:
A. für Erzeugnisse aus ausländischem Tabak:
a) für Zigarettentabckks . . ...... ...9.-L
b) für Zigaretten ohne Mundstück. ... ..90.-l!
von je 100 kg des ausgeführten oder needergelegten Reingewichts der Erzeugnisse,
c) für Zigaretten mit Mundstück . .... ..93.-l4
von je 100 kg ihres Inhalts an Tabak;
B. für Erzeugnisse aus inländischem Tabak:
a) für Zigarettentaobcsks .. .. 47 M.
b) für Bigaretten ohne Mundstück 48 t.
von je 100 kg des ausgeführten oder niedergelegten Reingewichts der Erzeugnisse,
I) für Zigaretten mit Mundstück ... .......49.-l4
von je 100 kg ihres Inhalts an Tabak
und die
C. für Erzeugnisse, teilweise aus ausländischem und teilweise aus inländischem Tabak, nach Maß-
gabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B aufgeführten
Sätzen zu berechnen ist.
Den Mundstückzigaretten werden gleich behandelt alle Zigaretten, die anstatt des Papierdeck-
blatts ein anderes, jedoch nicht aus reinem Tabak bestehendes Deckblatt haben, sowie alle Zigaretten,
deren Papierdeckblatt durch Verbindung mit anderen Stoffen beschwert ist (Korkauflage usw.). Auf-
drucke mit Gold oder Farbstoffen bleiben dabei unberücksichtigt.