Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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“ 3 da, in diesem Falle nach § 38 das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nicht 
zu ruhen hat. 
5. Die Bewilligung der einmaligen Geldabfindung von 1500 „K an Kapitulanten (§8 22) ist 
aus dem Militärpasse zu ersehen. 
Die vorgesetzte Behörde hat den Angestellten oder Beschäftigten auf seine gesetzliche Verpflich- 
tung zur Rückzahlung des Betrags besonders hinzuweisen. Die Rückzahlung kann mit Genehmigung 
der Pensionsregelungsbehörde in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. 
6. Wird ein Invalide oder Rentenempfänger in eine der im § 36 Nr. 1 genannten Anstalten 
aufgenommen, so entscheiden die Militärbehörden (Generalkommandos) bezw. Marinebehörden 
(Stationskommandos) oder das Oberkommando der Schutztruppen darüber, ob die Invalidenpension 
oder Rente ganz oder zum Teil zur Bestreitung des. Unterhalts der Familie zu gewähren ist. 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift sind außer der Ehefrau und der im § 39 Abs. 1 
bezeichneten Nachkommenschaft auch Pflegekinder sowie die Eltern und Großeltern des Invaliden oder 
Rentenempfängers zu verstehen, sofern dieser ihr Ernährer ist. 
7. Bei Anstellungen oder Beschäftigungen im Zivildienste (§ 36 Abs. 2) hat die vorgesetzte 
Behörde dem Invaliden oder Rentenempfänger das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch abzufordern 
und das Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnis einzutragen unter folgenden Angaben: 
a) Art des Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnisses, im besonderen, ob der Invalide oder 
Rentenempfänger als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt 
wird oder ob er nur in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten 
u der Behörde tritt; 
b) Seg des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung; 
c) Einkommen und Zeitpunkt, von welchem ab das Einkommen gewährt wird. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen, welche wegen 
Fortgewährung oder teilweiser oder gänzlicher Einbehaltung der Invalidenpension oder Rente nach 
dem Gesetze zu entscheiden, die erforderliche Eintragung zu machen und die zuständige Kasse mit 
Zahlungsanweisung zu versehen hat. 
Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Einkommens beginnt, nicht mit dem Zeit- 
punkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug der 
Invalidenpension oder Rente der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung des Einkommens als der maß- 
gebende anzusehen. 
Das Quittungsbuch wird sodann durch Vermittelung der vorgesetzten Behörde dem Invaliden 
oder Rentenempfänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch Namensunterschrift die Regelungs- 
verfügung anerkannt hat, ihm aber wieder abgenommen und von der vorgesetzten Behörde aufbewahrt, 
sobald er zur Erhebung von Versorgungsgebührnissen nicht mehr berechtigt ist. 
Um den regelmäßigen Empfang der Versorgungsgebührnisse nicht zu stören, sollen die Quittungs- 
bücher in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats abgenommen 
und zurückgegeben werden. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Zivildienste mit oder ohne Pension ist das Quittungsbuch der 
Pensionsregelungsbehörde zur anderen Regelung des Invalidenpensions= oder Rentenbezugs so zeitig 
vorzulegen, daß es an den Inhaber noch bis zum Entlassungstag ausgehändigt werden kann. 
Die Quittungsbücher sind fortan nach dem beiliegenden Muster anzufertigen. 
Für diejenigen Invaliden, deren Versorgungsgebührnisse nicht nach dem neuen Gesetze fest- 
gestellt sind, können die bisherigen Quittungsbücher noch weiter benutzt werden. 
8. Die Frage, ob ein Invalide oder Rentenempfänger im Zivildienst als Beamter angestellt 
oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 36 Nr. 3 
auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- 
verpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst 
entscheidet hierüber die dem Angestellten oder Beschäftigten vorgesetzte Behörde; die Entscheidung 
unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleich- 
zeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. oberste Marineverwaltungsbehörde 
oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, so ist noch deren Entscheidung herbeizuführen, 
wenn zwischen der dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten Behörde und der Pensions-
	        
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