Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter erfolgen. 
Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der Tarif- 
nummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den Namen des 
Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungshafen, den Ort und 
Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Verfendung gelangenden Güter und eine 
allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
12. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffsverkehre, 
so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife bezeichneten Art vor- 
geschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
13. 
Die im 8§ Nä des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke liegt 
bei inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden dieser 
Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung ausgehändigt werden. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen Seefrachturkunden die Auf- 
bewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber Personen, 
welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Steuerbehörden nur in solchen Fällen 
einzuleiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen.
	        
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