Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Ausführungsbestimmungen 
zu der Tarifnummer 7 und den 88 43 bis 52 des Reichsstempelgesetzes, 
(betreffend die Stempelabgabe von Personenfahrkarten). 
Zu Tarifnummer 7. 
1. 
Zusammengestellte Fahrscheinhefte, Buchkarten und ähnliche Fahrtausweise, bei welchen die 
einzelnen Scheine über Teilstrecken einer Reise lauten, stellen hinsichtlich der Stempelentrichtung 
eine Fahrkarte dar. Dasselbe gilt für Ausweise über Zahlung eines Gesamtfahrpreises für Reisen, 
deren Zeitpunkt und einzelne Strecken erst später bestimmt werden (Kilometerhefte). Die Stempel- 
abgabe ist daher ebenso wie bei Monats= und anderen Zeitkarten von dem Gesamtpreise, soweit 
dicher für die Beförderung des Reisenden im Inland entrichtet wird, in einer Summe zu berechnen 
und zu erheben. 
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die von den Reiseunternehmern aus 
Einzelscheinen zusammengestellten Fahrscheinhefte, wenn die Einzelscheine den Unternehmern ohne 
Frelseemßigung von den Eisenbahnen überwiesen sind. In diesem Falle ist der Einzelschein als 
ahrkarte zu behandeln. 
Die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet auch An- 
wendung, wenn einer der Einzelfahrscheine zur Fahrt auf einem Dampfschiff in einer Fahrklasse 
gercchtug für welche die Abgabe nach den Sätzen für die zweite Eisenbahnwagenklasse zu ent- 
richten ist. 
Vrtreffen die zur Fahrt in einer höheren Wagenklasse berechtigenden Scheine nur aus- 
ländische Strecken, so sindel lediglich der Steuersatz für die niedrigere Wagenklasse Anwendung. 
  
. 2. 
Wenn die zu einem Hefte, Block oder in sonstiger Weise vereinigten Einzelfahrscheine alle 
auf dieselbe Strecke lauten, so ist von jedem Scheine die Stempelabgabe dann besonders zu ent— 
richten, wenn die Scheine vom Käufer selbst aus der Verbindung gelöst und die einzelnen Scheine 
ohne Vorzeigung des Umschlags verwendet werden dürfen. 
Wird an Stelle mehrerer Fahrkarten über die gleiche Strecke eine einzige handschriftliche 
Bescheinigung ausgegeben, so ist die gleiche Abgabe zu entrichten, die bei Ausgabe von Einzel- 
fahrkarten zu entrichten sein würde. 
3. 
Die Vorschrift des Abs. 4 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet Anwendung auf 
Fahrkarten aller Art, welche zum halben Betrage des aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben werden, 
mithin außer auf Kinderkarten auch auf die zu milden Zwecken oder aus ähnlicher Veranlassung 
ausgegebenen Fahrkarten, auf welche jene Voraussetzung zutrifft. Die Steuer ist, auch dann zu 
entrichten, wenn zwar der halbe Preis weniger als 60 Pfennig, der volle Preis für die Karte 
aber 60 Pfennig und mehr beträgt. 
4. 
Zuschlagskarten zu 1 Mark und 6 Mark, die an Reisende, welche ohne gültigen Fahrt- 
ausweis betroffen werden, zu verabfolgen sind (8 21 Abs. 2, 5 der Eisenbahnverkehrsordnung), 
unterliegen der Stempelabgabe nicht. Ist in dem bezeichneten Falle eine zweite Fahrkarte zu 
lösen, so ist von dieser der nach dem Tarif auf sie entfallende Stempelbetrag zu entrichten.
	        
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