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11.
Im Sinne dieser Bestimmungen ist der Bodensee als ausländischer See anzusehen. Die
Fahrkarten der Dampfsschiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der Stempel-
abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen.
12. .
Im Nord= und Ostseeverkehre gilt als im Inlande zurückgelegt eine Strecke zwischen
inlinschen Orten, welche der Dampfer anläuft, ohne inzwischen ausländische Orte angelaufen
zu haben.
Zu § 44 des Gesetzes.
13.
Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche oder einem
Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Hebestelle eine Abschlags-
zahlung zu leisten, deren Höhe erstmalig durch die oberste Landesfinanzbehörde nach dem aus dem
durchschnittlichen Verkehre des betreffenden Monats zu berechnenden mutmaßlichen Stempel-
aufkommen festzusetzen ist und vom 1. August 1907 ab der im gleichen Monate des Vorjahrs
tatsächlich aufgetommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat.
Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind behufs
Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster A aufzustellen. Der Reichskanzler
ist ermächtigt, Abweichungen von dem Muster zuzulassen. Die Nachweisungen haben den für die
Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu umfassen und sind binnen
einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von ihr zu bestimmenden
Amtsstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer
(Reisebureaus usw.) ist zum Zwecke der Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer
Auszug zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende
Verwaltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus-
gegebenen Fahrtauswesse dieser Art findet die Bestimmung der Ziffer 18 Anwendung.
14.
Die in Ziffer 13 Abs. 2 bezeichnete Amtsstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden
Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung.
Bleibt die in Anrechnung zu bringende Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück,
so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei
der nächsten Abschlagszahlung in Anrechnung zu bringen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung
wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
Zu 8§ 45 des Gesetzes.
15.
Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen
Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 5 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel-
gesetz in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Fahrkarten sind in Spalte 3 der Anmeldung
getrennt nach den verschiedenen Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihen-
bezeichnung und der fortlaufenden Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahr-
preis — abzüglich des in diesem einbegriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die
Hebestelle die Anmeldung geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung in Spalte
3 überzeugt hat, trägt sie in Spalte 4 den Steuersatz und in Spalte 5 den Abgabebetrag ein,
berechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Hierauf werden die Fahrkarten
auf der Vorderseite mittels des zur stererung von Lotterielosen dienenden Stempels mit der
Umschrift „Versteuert“ (vgl. Ziffer 49 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel-
gesetz) abgestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Empfan esbekenntnis zu versehenden Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder
in Spalte 6 der bei der Hebestelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen.
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