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21.
Jeder Dampfschiffahrtskarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inlande, teilweise
im Auslande belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich
mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Sprache aufzudrucken.
Zu 8 50 des Gesetzes.
22.
Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 50 des Gesetzes erfolgt an die Eisen-
bahnverwaltungen und Dampfsschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem Reisenden
der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten Stempels
zurückgewährt worden ist. "
. Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfange stattgefunden hat,
sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der Nach-
weisung Muster A in Abgang zu stellen.
Auf Verlangen der Steuerbehörde sind die LFahriarten, für welche der Fahrpreis zurück-
ewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises teschleßlinh des
Stempers genehmigt worden ist, beizufügen.
23.
Andere als die unter Ziffer 22 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im
voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurückgewährt
haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster C zu be-
antragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahsscheine, nach Fahrklassen und Preisstaffeln
geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der obersten Landesfinanzbehörde auch dann
genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche zu einer späteren Verwendung
ungeeignet sind, unabgesetzt geblieben sind.
Gleichzeitig mit dem Antrage sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr-
preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer-
Frberte ohne besondere Aussorderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs-
fähigkeit anerkannt worden i sind zu vernichten. Die Erstattung findet durch Anrechnung auf
tempelnde Fahrkarten statt.
24.
Zusammengestellte Fahrscheinhefte unterliegen der Besteuerung vom 1. August 1906 ab
auch dann, wenn sie im Ausland ausgegeben werden oder Scheine über Strecken von inländischen
nach ausländischen Orten enthalten. Im übrigen finden die Vorschriften über die Besteuerung der
Personenfahrkarten auf die im Inlande nach ausländischen Orten ausgegebenen Fahrkarten erst
vom 1. Oktober 1906 ab Anwendung. Hinsichtlich der im Auslande nach inländischen Orten aus-
gegebenen Fahrkarten wird die Zeit des Inkrafttretens der bezeichneten Vorschriften durch den
eichskanzler bestimmt.
die Stempelabgabe für abzu