normannischen Zeit zur Begründung der
Volksfreiheiten und Volksrechte erlassen
worden sind, vor allem die Magna charta,
die Habeas-Corpus-Akle, die petition of
right, die bill of rights usw. In der Theorie
steht das englische Königstum denn auch noch
heute wie vor Jahrhunderten als die alleinige
Quelle aller Macht, aller Rechte, aller
Ordnung, alles Glanzes im Staate da. Der
König wird noch heute als das Haupt der
Staatsgemeinde für Krieg und Frieden gedacht,
im Geistlichen und im Weltlichen; er
ist nach wie vor der allgemeine Grundherr
des Landes, der alleinige Lehnsherr. In
dieser Hinsicht haben die Gesetze nichts geändert.
Der König ist ferner die Quelle
aller Gerichtsbarkeit, der allgemeine Beschützer
der Unmündigen, die Quelle aller Würden
und Ehren. Er ist oberster Friedenserhalter
nach außen und innen; Krieg und Frieden
und alle auswärligen Verhältnisse hängen
allein von ihm ab. Er vergibt die Staatsämter
und ernennt die Minister; er erläßt
der Idee nach auch die Gesetze. Nur in der
orm einer „Bitte“ an den König erhebt
as Parlament seinen Willen zum Beschluß.
Aber in der Praxis ist das Königtum doch
ganz von dem Willen des Parlaments
abhängig geworden. Der König kann kein
Gesetz geben, wenn nicht das Parlament es
gutheißt, nicht regieren ohne die Mitwirkung
der Minister. Diese selbst kann er nicht mehr
nach persönlichem Gutdünken ernennen; nach
der im Laufe der Zeit ausgebildeten Staatspraxis
hat er, wie gesagt, die Minister anzunehmen,
welche ihm die im Parlament
ausschlaggebende Partei präsentiert.
Er kann unter mehreren Führern dieser
Partei wohl diejenigen aussuchen, zu denen
er ein besonderes Vertrauen hat; im
übrigen aber bestätigt er nur die Minister,
welche das Parlament für die einzelnen Posten
vorschlägt. In den beiden Häusern des
arlaments liegt der Schwerpunkt aller
eschäfte; das Ministerium ist gewissermaßen
nur ein Regierungsausschuß
der dort vorherrschenden Partei. Die
gesamte Staatsverwaltung erhält Geist
und Inhalt von dieser. Es hat sich in
England im Laufe der Zeit tatsächlich ein
wohl gefestigtes parlamentarisches Regierungssystem
ausgebildet und der
König, welcher dieses mißachten wollte,
würde ohne weiteres das ganze Volk
gegen sich wappnen. Er ist auch ohne
ein geschriebenes Verfassungsgesetz infolge
der Entwicklung des öffentlichen Lebens
ebenso durch das Parlament wie durch
die bestehenden Volksfreiheiten beschränkt,
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und zwar in einem solchen Maße, daß
man den englischen Staat nicht unzutreffend
eine „aristokratische Republik mit
monarchischer Spitze“ genannt hat.
Dieses parlamentarische Regierungssystem
und die gesamten staatsrechtlichen
Verhältnisse des englischen Staates haben
andere Völker so vielfach bewundernd
angestaunt und so oft auf ihre heimatlichen
Zustände übertragen wollen.
Besonders die politisch vorgeschrittensten,
einer demokratischen Staatsauffassung zuneigenden
Parteien in Deutschland haben
sich stets für sie begeistert. Merkwürdigerweise
hat man auf dieser Seite aber
immer den Grundcharakter des englischen
Verfassungslebens verkannt. Die englischen
Verfassungsverhältnisse tragen eben, und
dies kann nicht laut genug betont werden,
einen ausgesprochenen aristokratischen
Zug an sich. Die vornehmen Volksklassen
gebieten im Parlament: die Lords im
Oberhaus, der mit ihnen eng verwandte
Adel und die „Gentry“, das sehr wohlhabende
und gebildete Bürgertum, im
Unterhaus. Die Lords sind erbliche Mitglieder
des Oberhauses. Für das Unterhaus
hat bis in die Neuzeit ein Wahlgesetz
gegolten, welches durchaus kein allgemeines
und noch weniger ein gleiches Wahlrecht begründet
wie in Deutschland. Auf Grund
desselben gelangten immer nur die durch
Geburt, Reichtum und Verdienst ausgezeichneten
Kreise zur Vertretung im
Unterhaus, Junst jede Wahl nach den
Sitten des Landes dem Bewerber meist
Hunderttausende von Mark an Unkosten
verursacht. Seit zwei Jahrhunderten
waren es demnach immer dieselben
gesellschaftlichen Kreise, welche die
parlamentarische Herrschaft ausübten, die
sich zwar unter den verschiedenen Fahnen
der Whigs und Tories, der Liberalen und
Konservativen, sammelten, aber füglich
doch dieselben großen Interessen hatten
und stets die bleibenden Staats- und
Volksinteressen vertraten. Infolge
dessen behielt die Staatsverwaltung, gleichviel
ob die ersteren oder letzteren am
Nuder waren, doch immer denselben Kurs
nach außen und innen. Derselbe Geist beelnflußte
die Gesetzgebung und die auswärtige
Politik. So wurde Ellgland weltgebietend.
Dieses parlamentarische Regierungssystem
paßt aber nicht für Staaten, in
denen das Parlament einen demokratichen
Grundcharakter hat, d. h. aus allgemeinen
und gleichen Wahlen hervorgeht