Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

normannischen  Zeit  zur  Begründung  der
Volksfreiheiten  und  Volksrechte  erlassen
worden  sind,  vor  allem  die  Magna  charta,
die  Habeas-Corpus-Akle,  die  petition  of
right,  die  bill  of  rights  usw.  In  der  Theorie
steht  das  englische  Königstum  denn  auch  noch
heute  wie  vor  Jahrhunderten  als  die  alleinige
Quelle  aller  Macht,  aller  Rechte,  aller
Ordnung,  alles  Glanzes  im  Staate  da.  Der
König  wird  noch  heute  als  das  Haupt  der
Staatsgemeinde  für  Krieg  und  Frieden  gedacht,
  im  Geistlichen  und  im  Weltlichen;  er
ist  nach  wie  vor  der  allgemeine  Grundherr
des  Landes,  der  alleinige  Lehnsherr.  In
dieser  Hinsicht  haben  die  Gesetze  nichts  geändert.
  Der  König  ist  ferner  die  Quelle
aller  Gerichtsbarkeit,  der  allgemeine  Beschützer
der  Unmündigen,  die  Quelle  aller  Würden
und  Ehren.  Er  ist  oberster  Friedenserhalter
nach  außen  und  innen;  Krieg  und  Frieden
und  alle  auswärligen  Verhältnisse  hängen
allein  von  ihm  ab.  Er  vergibt  die  Staatsämter
  und  ernennt  die  Minister;  er  erläßt
der  Idee  nach  auch  die  Gesetze.  Nur  in  der
orm  einer  „Bitte“  an  den  König  erhebt
as  Parlament  seinen  Willen  zum  Beschluß.

Aber  in  der  Praxis  ist  das  Königtum  doch
ganz  von  dem  Willen  des  Parlaments
abhängig  geworden.  Der  König  kann  kein
Gesetz  geben,  wenn  nicht  das  Parlament  es
gutheißt,  nicht  regieren  ohne  die  Mitwirkung
der  Minister.  Diese  selbst  kann  er  nicht  mehr
nach  persönlichem  Gutdünken  ernennen;  nach
der  im  Laufe  der  Zeit  ausgebildeten  Staatspraxis
  hat  er,  wie  gesagt,  die  Minister  anzunehmen,
  welche  ihm  die  im  Parlament
ausschlaggebende  Partei  präsentiert.

Er  kann  unter  mehreren  Führern  dieser
Partei  wohl  diejenigen  aussuchen,  zu  denen
er  ein  besonderes  Vertrauen  hat;  im
übrigen  aber  bestätigt  er  nur  die  Minister,
welche  das  Parlament  für  die  einzelnen  Posten
vorschlägt.  In  den  beiden  Häusern  des

arlaments  liegt  der  Schwerpunkt  aller

eschäfte;  das  Ministerium  ist  gewissermaßen
  nur  ein  Regierungsausschuß
der  dort  vorherrschenden  Partei.  Die
gesamte  Staatsverwaltung  erhält  Geist
und  Inhalt  von  dieser.  Es  hat  sich  in
England  im  Laufe  der  Zeit  tatsächlich  ein
wohl  gefestigtes  parlamentarisches  Regierungssystem
  ausgebildet  und  der
König,  welcher  dieses  mißachten  wollte,
würde  ohne  weiteres  das  ganze  Volk
gegen  sich  wappnen.  Er  ist  auch  ohne
ein  geschriebenes  Verfassungsgesetz  infolge
der  Entwicklung  des  öffentlichen  Lebens
ebenso  durch  das  Parlament  wie  durch
die  bestehenden  Volksfreiheiten  beschränkt,

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und  zwar  in  einem  solchen  Maße,  daß
man  den  englischen  Staat  nicht  unzutreffend
eine  „aristokratische  Republik  mit
monarchischer  Spitze“  genannt  hat.

Dieses  parlamentarische  Regierungssystem
  und  die  gesamten  staatsrechtlichen
Verhältnisse  des  englischen  Staates  haben
andere  Völker  so  vielfach  bewundernd
angestaunt  und  so  oft  auf  ihre  heimatlichen
  Zustände  übertragen  wollen.
Besonders  die  politisch  vorgeschrittensten,
einer  demokratischen  Staatsauffassung  zuneigenden
  Parteien  in  Deutschland  haben
sich  stets  für  sie  begeistert.  Merkwürdigerweise
  hat  man  auf  dieser  Seite  aber
immer  den  Grundcharakter  des  englischen
Verfassungslebens  verkannt.  Die  englischen
Verfassungsverhältnisse  tragen  eben,  und
dies  kann  nicht  laut  genug  betont  werden,
einen  ausgesprochenen  aristokratischen
Zug  an  sich.  Die  vornehmen  Volksklassen
gebieten  im  Parlament:  die  Lords  im
Oberhaus,  der  mit  ihnen  eng  verwandte
Adel  und  die  „Gentry“,  das  sehr  wohlhabende
  und  gebildete  Bürgertum,  im
Unterhaus.  Die  Lords  sind  erbliche  Mitglieder
  des  Oberhauses.  Für  das  Unterhaus
  hat  bis  in  die  Neuzeit  ein  Wahlgesetz
gegolten,  welches  durchaus  kein  allgemeines
und  noch  weniger  ein  gleiches  Wahlrecht  begründet
  wie  in  Deutschland.  Auf  Grund
desselben  gelangten  immer  nur  die  durch
Geburt,  Reichtum  und  Verdienst  ausgezeichneten
  Kreise  zur  Vertretung  im
Unterhaus,  Junst  jede  Wahl  nach  den
Sitten  des  Landes  dem  Bewerber  meist
Hunderttausende  von  Mark  an  Unkosten
verursacht.  Seit  zwei  Jahrhunderten
waren  es  demnach  immer  dieselben
gesellschaftlichen  Kreise,  welche  die
parlamentarische  Herrschaft  ausübten,  die
sich  zwar  unter  den  verschiedenen  Fahnen
der  Whigs  und  Tories,  der  Liberalen  und
Konservativen,  sammelten,  aber  füglich
doch  dieselben  großen  Interessen  hatten
und  stets  die  bleibenden  Staats-  und
Volksinteressen  vertraten.  Infolge
dessen  behielt  die  Staatsverwaltung,  gleichviel
  ob  die  ersteren  oder  letzteren  am
Nuder  waren,  doch  immer  denselben  Kurs
nach  außen  und  innen.  Derselbe  Geist  beelnflußte
  die  Gesetzgebung  und  die  auswärtige
  Politik.  So  wurde  Ellgland  weltgebietend.


Dieses  parlamentarische  Regierungssystem
  paßt  aber  nicht  für  Staaten,  in
denen  das  Parlament  einen  demokratichen
  Grundcharakter  hat,  d.  h.  aus  allgemeinen
  und  gleichen  Wahlen  hervorgeht