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und Gartenfrüchte — nicht aber der Haushaltungsgegenstände — gegen Feuer-, Hagel-
und anderen Schaden;
4. für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume — nicht auch der für den Haus-
halt benutzten Räume;
für Samen, Pflanzen, Futter und Düngemittel, Rohstoffe und sonstige Vorräte, welche
für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der etwaigen Nebenbetriebe zugekauft
worden sind;
6. für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge — soweit sie nicht den Wirtschaftserzeug-
nissen entnommen sind — an die zum Wirtschaftsbetriebe, nicht auch an die zum
Haushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen angenommenen Personen;
7. die gesetz= oder vertragsmäßig vom Eigentümer oder Verpächter für die zum Wirt-
schaftsbetrieb angenommenen Personen zu leistenden Beiträge zur Invaliden-, Kranken-
usw. Versicherung usw.;
8. die im landwirtschaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe zu entrichtenden indirekten
Abgaben (Branntwein-, Brausteuer usw.).
Hierzu kommt
9. der Geldwert der aus dem vorausgegangenen in das folgende Wirtschaftsjahr über-
nommenen Bestände an Vorräten der zu 1 Nr. 4 bezeichneten Art.
III. Für die Abnutzung der zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Gebäude, Maschinen, Ge-
rätschaften kann ein angemessener Bruchteil des Sachwerts in Abzug gebracht werden.
IV. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräte (1 Nr. 4 und II Nr. 9)
am Schlusse der einzelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt,
kann ihr Geldwert sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben.
(3) Bei land= oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben der im § 16, 17 Abs. 1 bezeichneten
Art ist der gesamte Betrieb bei Ermittelung des Reinertrags als Ganzes zu behandeln. Für
die aus dem einen Wirtschaftszweig in den anderen übernommenen Rohstoffe, Erzeugnisse und
Rückstände sind hiernach weder bei dem ersteren Abgabepreise in Einnahme, noch bei dem letzteren
Anschaffungswerte in Ausgabe zu stellen.
□G
8 21.
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund eines
nach forstlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat und außer—
gewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen sind,
zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers vorangegangenen, der Zahl
der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Ein—
nahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Ab—
triebe, den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe die Aufwendungen
für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, sowie für
Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des Ertrags-
werts nach dem fünfundzwanzigfachen ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durchschnittlich
auf ein Jahr der Wirtschaftsperiode entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem
wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, hinsichtlich deren während des maß-
gebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe zu
dem Zwecke stattgefunden haben, um die Kulturart der bisherigen Waldfläche zu ändern, oder
um sie als Bauplatz usw. zu verwenden.
8 22.
() Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen der tatsächlich erzielte Reinertrag zu
Grunde gelegt werden kann, ist der Reinertrag, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirt—
schaftlichen Bestimmung bei ordnungemãhiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können, durch
sachverständige Schätzung zu ermitteln. Die Vorschriften in den §§ 19 Abs. 2, 3; 20 Abf. 3“ finden
entsprechende Anwendung.
(2) Inwieweit als Hilfsmittel für die Beurteilung der verschiedenen Bodengüte der Grund-
stücke die nach den Grundsteuergesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten festgesetzten Grund-
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