— 839 —
(2) Zur leichteren Ermittelung ist nach dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde von
den Erbschaftssteuerämtern ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Namensverzeichnis zu den in
die Liste aufgenommenen Erbfällen zu führen.
(3) Falls die Erbschaftssteuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, sind nach näherer
Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde von Zeit zu Zeit Erhebungen darüber anzustellen,
ob der Grund zur Uberwachung noch fortdauert.
(4) Sobald sich die weitere Uberwachung erübrigt, ist der Fall in die laufende Erbschafts-
steuer-Nachtragsliste aufzunehmen und bis zur vollständigen Erledigung fortzuführen.
(5) Falls in besonderen Fällen ein Bedürfnis hierzu vorliegt, ist auch die Versteuerung
ungewisser und unsicherer Rechte und anderer zur sofortigen Wertermittelung nicht geeigneter
Gegenstände durch die Uberwachungsliste zu überwachen.
§ 27.
(I) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für festgestellte Erbschaftssteuer ist in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zulässig. In welcher Art für gestundete Erbschaftssteuer
Sicherheit zu leisten ist, wird, soweit das Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, durch die oberste
Landesfinanzbehörde bestimmt. Die letztere bestimmt ferner, inwieweit es zur Stundung ohne
kehbeshe Kieiftung der Genehmigung der Oberbehörde oder der obersten Landesfinanzbehörde
edarf.
(2) Eine Verzinsung der gestundeten Steuerbeträge findet nicht statt.
(3) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei dem
Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der ganzen noch rückständigen
Steuerschuld erfolgen wird. Die Beitreibung hat jedoch erst zu geschehen, wenn eine Mahnung
zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung erfolglos geblieben ist.
(!) In dem Falle des § 47 Abs. 2 des Gesetzes ist die Gewährung von Teilzahlungen zu
versagen, wenn nach den obwaltenden Verhältnissen die Annahme ausgeschlossen ist, daß die
sofortige Einziehung der Steuer mit Härten verbunden sein würde. Dies wird der Regel nach
z. B. bei Grundstücken, die offenkundig Spekulations zwecken dienen, sowie dann zutreffen, wenn
der steuerpflichtige Erwerb neben dem Grundbesitze Barvermögen umfaßt, aus welchem die Steuer
ohne irgend welche Härte gedeckt werden kann. Im Falle des Verkaufs eines Grundstücks vor
Ablauf der Stundungsfrist ist die Stundungsbewilligung zurückzuziehen, falls nicht etwa die
Fortgewährung billigerweise gerechtfertigt erscheint.
8 28.
(!1) Hat in den Fällen der §§ 21 bis 23, 26 des Gesetzes die Leistung einer Sicherheit
einzutreten, so hat das Erbschaftssteueramt den sicherzustellenden Betrag zu berechnen und die
Verpflichteten zu einer Erklärung aufzufordern, in welcher Weise sie die Sicherheit leisten wollen.
Die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit ist von dem Erbschaftssteueramte zu prüfen. Von
dem Ergebnisse der Prüfung sind die Verpflichteten zu benachrichtigen. Die verlangte Sicherheit
ist binnen einer bestimmten Frist zu bestellen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so
ist die zwangsweise Einziehung der Sicherheit herbeizuführen.
(2) Die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung der hinterlegten Sicherheiten erfolgt nach
den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen.
8 29.
(1) Uber Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschaftssteuer entscheidet die Ober—
behörde des Erbschaftssteneramts, welches die Erbschaftssteuer festgestellt hat.
(2) Eine Erstattung der Erbschaftssteuer kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn sich
bei Nachprüfung der Erbschaftssteucrakten offenbare Unrichtigkeiten ergeben, diese auch nicht auf
andere Weise, z. B. durch niedrige Wertschätzung des Gegenstandes des Erwerbes ausgeglichen
erscheinen und es sich bei der Uberhebung um einen Betrag von mindestens 3 Mark handelt.
(3z) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Erstattungen trifft die oberste
Landesfinanzgbehörde.
120“
Stundung.
Sicherstellung der
Erbschaftsstener.
Erstattung.