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n) inländischen Kirchen,
o) inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die aus—
schließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern
ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, ferner wenn der Erwerb zun bis g.
in Zuwendungen besteht, die den gleichen Zwecken innerhalb des Deutschen sofern der
Reichs oder der deutschen Schutzgebiete gewidmet sind, sofern die Verwen-Wert des
dung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf! Erwerbes
einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, nicht mehr
p) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der zu dem Erblasser in als 5000
einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen sowie ihrer Mark
Familienangehörigen bezwecken, beträgt.
q) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung von Personen und deren
Familienangehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, bei
dem der Erblasser beteiligt war, in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen.
icht steuerpflichtig ist ferner ein in land= oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehender
Erwerb, der Eltern, voll= oder halbbürtigen Geschwistern oder Abkömmlingen ersten Grades von Ge-
schwistern anfällt, wenn diese Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre bereits
Gegenstand eines nach dem gegenwärtigen Gesetze steuerpflichtigen Erwerbes waren. Sind innerhalb
dieses Zeitraums die Grundstücke gegen Entgelt an Personen veräußert worden, welche nicht dem Ver-
äußerer gegenüber in einem die Befreiung von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen, so
tritt Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht ein.
III. Erbschaftsstenererklärung.
Nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes hat jeder zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von
Todes wegen Verpflichtete auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem zu
bestimmenden Frist dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Für die Abgabe der Steuer-
erklärung ist ein Muster vorgeschrieben, das in jedem einzelnen Falle den Steuerpflichtigen von dem
Erbschaftssteueramte zugesandt wird. Der Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser
Erklärung zu Protokoll des Erbschaftssteueramts gleich. Die Steuererklärung muß, wenn steuer-
pflichtige Erben vorhanden sind, ein vollständiges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse ge-
hörenden Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten
oder Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse ent-
halten. Kommen bei einem Erwerbe von Todes wegen neben steuerfreien Erben nur steuerpflichtige
Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen u. dgl. in Betracht, so kann die Steuererklärung auf die
den steuerpflichtigen Erwerb betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.
Die Steuererklärung ist mit Zeitangabe und Unterschrift zu versehen und unter der Ver-
sicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
A. Nachlaßverzeichnis.
Bei der Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses ist folgendes zu beachten:
1. Die einzelnen Nachlaßgegenstände sind unter Angabe ihres Wertes gemäß dem Vordrucke des
Musters in den entsprechenden Abteilungen des Verzeichnisses aufzuführen. Soweit der hierzu
vorgesehene Raum nicht ausreicht, ist ein besonderes nach denselben Abteilungen geordnetes
Verzeichnis beizufügen.
2. Bei Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind,
einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs,
ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Als Ertragswert gilt das fünfundzwanzigfache des
Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ord-
nungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können.
3. a) Bei allen übrigen Grundstücken ist der gemeine Wert, den sie zur Zeit des Anfalls hatten,
anzugeben. Ferner sind der letzte Erwerbspreis und das Jahr des Erwerbes sowie
Umfang und Größe der Grundstücke, die Feuerversicherungssumme, der jährliche Pacht-
und Mietertrag und der etwaige amtliche Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuer-
nutzungswert mitzuteilen.
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