Drucks ache Nr. I.
Vor Eintragung Anleitung und Erläuterungen lesen!
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907.
Haushaltungsliste Ur.
Staat: Straße: ............... Haus Nr.
Kreis:.·......».............................·............... ...........».............·..............·. ,......... Zählbezirk Nr.
Gemeinde:
—— —
Um die Grundlagen zu einer neuen Statistik der volkswirtschaftlichen Derhältnisse des Deutschen Reichs zu ge-
winnen, ist durch Reichsgesetz vom 25. März lo#2: eine neue Berufszählung angeordnet worden, die mit einer Erhebung über
Landwirtschafts., Forstwirtschafts= und Gewerbebetriebe zu verbinden ist. Die Angaben werden nicht zu Swecken der Be-
steuerung, sondern nur zu statistischen Husammenstellungen benutzt. Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet
oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bis zu 50 4 bestraft (5 5 des Gesetzes).
Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste.
Eine Hausballungsliste wird in jede Haushaltung gegeben. In ihr sind ständig oder vorübergehend anwesend, Jaländer oder Ausländer, Militär= oder
alle zur Haushallung gehörtgen Personen nachzuweisen. Falls mehr als Ztoitpersonen sind. Für eine rerson, die sich in der Zöhlungsnacht in ver-
13 Personen zu verzeichnen sind, wird der Zähbler Ergän ungslisten veraofolgen. schtedenen Wohnungen au’gedalten hat, gilt als Nachtquartier die etgene
Unter Hanehaliung sind die zu einer Wohn= und hauswirtschaftuchen Ge= Wohnung, oder wenn sie nur in fremden Wohnungen war, diejenige, in der
meinschaft vereinigten Versonen zu verstehen. Emer Haushaliung gleich ge- sie sich zuletzt aufgehalt n hat. Personen, die in der Zählungsnacht in keiner
achtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne Wohnung übernachtet haben (solche, welche die Nacht hindurch auf Reisen
haden und eine eigene Hauswirtschaft führen. Andere alleinstehende Personen, waren, insbesondere auch Eisenbahn= und Vostbedienstete, Arbeiter, Wachter
z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirischaft, Schlafgänger usw. gehören usw., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt waren), werden
zu der Hauehaltung, beti der fie wohnen, und welche für ste die Hauswirt- in der Liste derlenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des
schaft führnt, auch wenn sie in ihr keine Beköstigung empfangen. 12. Junt ankommen.
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 11. zum 12. Juni Ge-
Anstalten auer Ait (Kasernen, Klöstern, Erziehungs-, Ve sorgungs-, Armen-, borenen und Gestorbenen ist entscheldend, ob sie die Mitternachtstunde erlebt
Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen usw.) sind unter einer cutsprechen- haben: Einzutragen sind die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mutter-
den Uvberschritt entweder in besonderen Haushalrungslisten oder zuammen nacht Genorbenen.
mu der Haushaltung des Gastgebers oder Vorstehers (Verwalters, Aufsehers Vorübergehend abwesende Haushaltungsmitglieder sind im Ver-
usw.) der unstalr, jeboch deutlich von dieser getrennt zu verzeichnen. zeichnis #. autzuführen. Insbesondere ist auch der Haushaltungsvorstand,
Die Haushaltungsliste ist am 12. Juni vormittags auszufüllen. In weun er aus vorübergehendem Anlaß abwesend ist, hier mit Ungabe semes
das Verzeichnis A. der Anwesenden sind alle Personen einzutragen, Terufs zu verzeichnen. Nicht als „vorübergehend abwesend“ gelten Familien=
die vom 11. auf den 12. Juni in der Wohnung des Haushaltungevornandes angehörige, die ausbildungs. oder erwerbehalber oder infolge von Militär-
und den zugehörigen Räumlichkeuen übernachtet haven, glelchviel ob sie I dienst abwesend sind; derartige Personen sind hier nicht zu berücksichtigen.
Erlänterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungsliste.
QZuu Spalte 3. In dieser Spalte ist neben dem Ve wandtschaftsver= leiteten land wirtschaftlichen, gewerblichen oder Handelsbetriebs oder sonst von
hältnis zum Haushallungsvorcnund auch die „Stellung zum Hauehaltungs- elaenem Vermögen, von enten, Pensionen oder Unterstützung leben, ist eine
vorstand“ anzugeben. Demgemäß sind nur Arbeitegehllien des Haus= Bezeichnung zu wählen welche ersichtlich macht, daß sie nicht verufs= oder er-
haltungsvornandesin dieser Spalte als „Geseue“, „Gehilie“, „Lehrung“ usw. werbslätig sind, z. B. Gutsbesitzer nicht in Landwirtschaft jäng. Mühlenbesitzer
zu be eschnen; Gesellen, Gehilfen, Lehunge, die bei anderen Aobeitgedern nicht täng, n#maliger Kaufmann, stiller Gesellschafter, Rentner, Prioatier,
in urbeit usoo. stehen, sind in de Spalte 3 nur in ihrer Bestehung zum Haus= Pfrüundner. Auszügler, Leibgedinger, Altenteiler, Allererentimofänger, Unter-
haitungsvornande zu kennzeichnen, also „#uu# Kost“, „n Wohnung“, „.uber Nacht" stützungeempfänger. Verabschiedete Mtlliärpersonen und Beamte machen
usw., aber nicht mit „Gesellc“, „Geh'l#ie“, „Lehrling“ u. dgl. dies durch den Zusatz: a. D., z. D. oder penf. kenmtlich.
Zu Spalte 4. Nicht als „orübergehend“ anwesend sind solche Per- Für Ehefraunn, sonstige Familienangehörige und Kinder ist in Spalte 10
sonen anzuiehen, die ausbildungs- oder erwerbshalber oder insolse von Milnär= nur dann ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regelmänig eine Erwerbs-
dienst anweiend sind. tätigkeit ausüben, und wenn diese Tätigken nicht bloß eine nebensächliche ist
Zu Spalte 10. Hauptberuf — oder für Personen, die nur einen (ltzterenfalls erfolgt die Angabe in Spal'en 12 und 18). ie Besorgung des
Beruf hiven, anemiger Beruf — ist derjenige, auf dem haufp sächlich die Hauswesens ist bei Ehefra en und Haustöchtern als Erwerbstfärigkeit nicht
Lebeneste ung beruht und von dem der E werb oder dessen grönter Teil her= anzusehen, wohl aber bei Hausdamen, Wirtschafterinnen u. dgl.
rüh . Er ist so genau wie m glich anzugeben, damit die Einteilung der Be- Insbesondere ist die seitens der Familienangehörigen in dem landwirt-
volkerung nach Berursarten richtig und eing. hend geschehen kann. Ausdrucke schaftlichen oder gew erbilchen Betriebe d 8 Familienhauprs ausgeübte Tatig-
wie Fabrikant, Kaufmann. Ingenieur, Werkfuh"ter, Maschinist, Heizer, Arbrirer keit in Spalie 10, oder erfolgt diese Tätigkeit nur nebenberuflich, im Spalte 12
sind hie für unzureichend es muß oilelmebr der besondere Zweig der anzugeben.
Fabrikanon, des Handwerks, Hand’is oder sonstigen Beruss, in welchem der Schüler und Studierende sind als solche zu bezeichnen.
(oder de) Beweffende täng ist, ange eben werden, also z. B Strumpfwarenjabrik, Für Haushaltengsangehörige ohne VBerufsausübung und ohne eigenes
Baumwruspinn, rei, Stärkefabrik, Torfgräzerei, Malerialwarenha dlung usw., Einkommen ist in Spalie 10 und 12 kein Einnag zu machen.
ebens für Personen, welche land= oder forstwirtschaft ich zäng sind, Land Zu Spalte 11. Die Berufsstellung (das urbeits= und Dienst-
wirtschaft oder Forstwirtschaft, ferner für Schiffer und Frscher, ob auf verhälinis) in so veutlich anzugeben, daß man genau erkennen kann, ob der
See oder i Binnengewässern. Insbefondere solen ar vbetter und Tage= oder die, Betreffende
löhner stets den urbeits= oder Geschäftszweig angeben, im dem sie ständig stelbständig als Unternehmer, Eigentümer, Besitzer, Pächter, Hand-
oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, vei Garten-, Forst-, Bau-, werkeometster, Duektor oder Geschäfrsleiter, Sdministrator usw. ist,
Eisenbahn-, Coa#ssee, Hafen-, Kanalarbeiten usw.), Dienstboten: ob für oder zum geschäftlichen Bureau= und Aufsichtspersonal gehört als
bäueliche Dienste, perfönuche Bedienung, oder aber ob für Landwirtschaft, Verwalter, Inspek or. Prokurist. Werkmeister. Reisender, Aprellungechef,
Handel, Gastwirtschaft oder für welche: andere Gewerbe. Bei aktiven Mitt är- Lagerhalter, Buchha#ter, Buyhalterin, Rechnungsführer, Werkführer oder,
peisonen ist das Wort „a ktiv“ der Berutsbezeichnung beizufügen. Personen sonstiger Betriebsbr amter usw.,
in kirchtichen Diensten, Geistucch-, Kirchendtener ulw. haben anzugeben, in oder in einem anderen Arbeitsverhältnis steht (als Geselle, Gehilfe,
welcher Rel gionsgemeinschaft sich ihre Betättgung vollzieht. « Lehrling, Arbeiter mu Bezeichnung der urt der Beschäftigung, wie Dreher
d Für Versonen, welche keinen erwerbenden Beruf ausüben, aber aus
em Ertrage des in iyrem Eigentum befindlichen, aber nicht von ihnen ge“ (Fortsetzung der Erläuterungen stehe auf der vierten Seite dieses Formulars.)