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Schlosser usw., Knappe, Labendiener, Verkäufer, Kellner, Tagelöhner, Schar- Zu Spalte 14. Die Frage ist für Zwangs= und Freiwillig-Versicherte
werker. Hofgänger, Austräger, Laufbursche, Kuischer, Fuhrknecht, Knecht, I auchdonnzuvijahemwenndgsEtnklebenderMarkenindieduntungdtanen
Hausknecht, Magd, Köchin, Zimmermädchen usw.). durch den Varsichen#en selbst oder durch eine Einzugsstelle geschieht, oder wenn.
Bei aktiven Militärpersonen ist der Dienstgrad anzugeben. die eingezaolten Beiträge ohne Markenklebung für den Versicherten verrechnet
. .. . werden.DteFkageistzubexahknauchwennvorubergshendwegenKrankyekt,
Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltungsvorstandes gewöhnlich Militärdienst, Arbeilelosigkeir usw. Bruräge nicht entrichtet werden. Zugelassene
oder regelmäßig als Hufspersonen tälig sind, ohne eigen'liche Gewerbe= Kayeneinrichtungen der Inraltdenversicherung sind die Pensionskasse der Arbeiter
gehilfen zu sein, ist „bilft" zu schreiben (und das betreffende Gewerbe in der Preußicch Hessischen Eisenbahngemeinschaft, die Norddeutsche Knappschaftt=
Spalie 10 zu nennen). Insbesondere sind hier derartige Dienstleistungen der Pensionekasse, der Saarbrückener Knappscha'tsvereln, die Arberter Vension-kasse
Frauen und werblichen Familtenangenörigen bei Handwerkebetrieben, in Gaste der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen, die Arbeiter-Penstonskasse der
und Schankwirtschaften, in Handelsgeschäften usw zu kennzeichnen. Elnzelne kKöniguch Sächüschen Straatseiserbahnen, die Allgemeine Knappschafte-Venstons=
Handlelstungen und nur ausnahmsweise ersolgente Hüfsleistungen kommen kasse für das Königreich Sachsen, die Arbeiter-Penstonskasse ür die Baosschen
nicht in Betracht. Staatsei#enbabnen und Salinen, die Pensionskasse für die Arbeuer der Reichs-
Zu Spalte 12 und 13. Als Nebenberuf (Nebenbeschäftigung. Neben- eisenbahnen, der Allgemeine Knaopschafleven en, die Invaliden-, Wuwen= und
erwerb) gilt jede erwer bende Tätigkett. welche, ohne Hauptberuf zu sein, set es Waisen Versicherungekasse de: See. Berufs genossenschaft.
zur Zeit der Zohjmung oder zu einer anderen Jahreszen, zum Zwecke des eigenen Zu Spalte 15. Hier sind nur Invalidenrenten, nicht auch Altersrenten
Erwerbs auegeübt wird. Auch die nebensächliche Erwerbstlängkeir von solchen, einzutragn. -
dieinder-Hauptsachenichterwerbendtätigsind.sondernaudanderen-Quellen u Spalte 18 und 19. Bei mehrmals verheiratet gewesenen Witwen
leben (wie Hausfrauen oder andere Familienangehörige, Leibg dinger, Rentner, ist der Beruf des zuletzt verstorbenen Eremanns anzugeben.
Pensionäre), ist anzugeben. Die Bezeichnung de Beru'szweigs und der Beruss. Zu Spalte 20 bis 22. Bei Waisen kommt der eheuche Vater, nicht
stellung muß ebenso genau er'olgen, wie für den Hauptberuf. der Stiej= oder Adoptiovater in Betracht.
Besondere Fragen
für land= und forstwirtschaftliche Eigentümer und Betriebsinhaber im Haupt= oder Nebenberufe.
Wird von einem oder mehreren Mitgliedern der Haushaltung Landwirtschaft oder Forstwirtschoft betrieben, d. h.
eine Bodenfläche, wenn auch von kleinstem Umfange, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich — als Acker, Gartenland, Wiese,
Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüse-, Tabak= usw. Bau, als Wald= oder Holzland — bewirtschaftet? (Ja oder Neinll)
Ziergärten, auch solche, in denen urbenher ein unb. deutender Anbou von Nuppflanzen staitsinder, toumen nicht ##. ei acht.
Wird die Frage bejaht, so ist eine Land= und Forstwirtschaftskarte, welche der Zähler aushändigt, nach der darauf
gedruckten Anleitung aufzustellen. «
Die Land= und Forstwirtschaftskarte ist an dem Orte auszufüllen, wo der Betrieb sich befindet. Falls der Betrieb
fern vom Haushalt liegt, ist hier nur die Angabe erforderlich, wo die Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarte
bewirkt ist Ist am Betriebsort niemand anwesend, der die Ausfüllung vornehmen kann, so hat
die Ausfüllung am Wohnorte des Eigentümers bzw. Juhabers zu geschehen.
Besondere Fragen
für Gewerbetreibende im Haupt= oder Nebenberufe.
Unter Gewerbe ist zu verstehen: Handwerk Industrie, Hausg= werbe. Heimarbeit, Bougewerde, Handelsgewerbe. Bergbaubetriebe, Salinen urd Hülten. Gast= und
Schankwirtschaften, Verkehrs= und Transportaewerbe ausschließlich der Eisendabn-, Vost-, Telrrapden= und Fernsorechd= trieoe #, Thater-, Musik= und
Schauftellungsgewerbe. Fische#rer, gew roliche (d. h. nicht acke baumäßige) Gärtnerei.
Wird von Ihnen selbst oder einer anderen Person Ihrer Haushaltung selbständig als Unternehmer, Eigentümer,
Pächter, Handwerksmeister, oder als Direktor, Administrator oder sonstiger Geschäftsleiter, oder als Hausierer, Hausgewerbe-
treibender, Heimarbeiter ein Gewerbe, im vorbezeichneten Sinne, wenn auch nur in kleinstem Umfang oder nur als land-
wirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Nebengewerbe oder neben einem sonstigen Haupterwerbe betrieben? (Ja oder
Nein! ) , Wenn Ja, so ist für jedes betriebene Gewerbe ein Gewerbebogen oder ein Gewerbeformular auszufüllen.
a) Ausfüllung von Gewerbebogen.
Diejenigen Personen, welche ein oder mehrere Gewerbe, wenn auch nur zeitweise, mit mehr als 3 Personen
einschließlich des Inhabers oder mit Umtriebsmaschinen (Motoren), bewegt durch Wind, Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität usw.,
betreiben oder Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Bar-
kassen benutzen oder außerhalb ihrer Betriebsstätte Personen beschäftigen, sind verpflichtet, für jedes der betriebenen Gewerbe
einen Gewerbebogen, welche der Zähler in der erforderlichen Zahl aushändigt, nach der darauf gedruckten Anleitung auszufüllen.
Hier sind die Namen aller Personen der Haushaltung anzugeben, welche selbstän dig ein Gewerbe im oben be-
zeichneten Sinne betreiben und demgemäß Gewerbebogen ausfüllen müssen.
Wie viele Gewerbebogen werden demgemäß ausgefülltl. U
Falls die Wohnung von der Betriebsstätte entfernt ist, hat die Ausfüllung des Gewerbebogens an der Betriebsstätte
zu erfolgen. Hier sind die Namen derjenigen Haushaltungsmitglieder anzugeben, die selbständig ein Gewerbe außerhalb
der Wohnung betreiben, und ferner die genaue Adresse der Betriebsstätte: ([I
b) Ausfüllung von Gewerbeformularen.
Inhaber von Gewerben, in denen höchstens 3 Personen einschließlich des Inhabers beschäftigt und keine Umtriebs-
maschinen verwendet, keine Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer, Dampfschiffe, Segel-
schiffe, Barkassen benutzt werden, und von denen außerhalb ihrer Betriebsstätte keine Personen beschäftigt werden, haben für
jedes der betriebenen Gewerbe die nachstehenden Fragen gesondert auf je einem Formular zu beantworten (brauchen keinen
Gewerbebogen auszufüllen). Wenn für mehr als zwei Gewerbe Angaben zu machen sind, werden vom Zähler Ergänzungs-
formulare ausgehändigt. Die Formulare sind fortlaufend zu numerieren. Siehe die untenstehenden Erläuterungen!
Wieviel derartige Formulare werden demgemäß ausgefülltlto. 28
Wenn mehrere Inhaber für einen Betrieb vorhanden sind, wollen diese sich darüber verständigen, wer von ihnen
das Formular auszufüllen hat.