Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Drucksache Nr. VIIIa. 
  
Ordnung der Verufgarten. 
Im folgenden sind die Berufsabteilungen mit großen lateinischen Buchstaben, die Berufsgruppen mit römi- 
schen, die Berufsarten mit arabischen Ziffern bezeichnet. 
Bei den einzelnen Berufsarten der Abteilungen A, B und C werden, wo nicht ausdrücklich anders bemertt, 
die Erwerbstätigen eingeteilt in · ·" 
a) selbständige, auch leitende Beamte und sonstige Geschäftsleiter (Eigentümer, Inhaber, Besitzer, Mit— 
inhaber oder Mitbesitzer, Pächter, Erbpächter, Handwerksmeister, Unternehmer, Direktoren, Administratoren), 
b) nichtleitende Beamte, überhaupt das wissenschaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs- 
und Aufsichts-, sowie das Rechnungs= und Bureaupersonal, 
c) sonstige Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-, Lohn= und Tagearbeiter, einschließlich der im Gewerbe tätigen 
Familienangehörigen und Dienenden. 
Im einzelnen gliedern sich die zu a, b und e bezeichneten Erwerbstätigen 
bei A 1 (Landwirtschaft usw.) in 
à 1. Eigentümer und Miteigentümer, 
a 2. Pächter und Erbpächter, 
à 3. leitende Beamte und sonstige Betriebsleiter; 
b 1. Wirtschaftsbeamte (Gutsverwalter, Inspektoren usw.), auch Volontäre und Lehrlinge, 
b 2. Aufsichtspersonal (Gutsaufseher, Hofmeister, Vögte usw.), 
b 3. Rechnungs= und Bureaupersonal (Rechnungsführer, Buchhalter, Schreiber usw.); 
c 1. Familienangehörige, die in der Wirtschaft des Haushaltungsvorstandes (Vaters, Bruders usw.) tätig sind, 
c 2. landwirtschaftliche Knechte und Mägde, 
Jc 3. landwirtschaftliche Arbeiter und Tagelöhner, welche eigenes oder gepachtetes Land bebauen, 
Jc 4. landwirtschaftliche Arbeiter und Tagelöhner, welche kein eigenes oder gepachtetes, aber sonstiges 
Land bebauen, 
xc 5. landwirtschaftliche Arbeiter und Tagelöhner, welche kein Land bebauen; 
bei A 2 bis 6, sowie B 1 bis 165 in 
a 1. Eigentümer und Miteigentümer, 
a 2. Pächter, 
a 3. leitende Beamte und sonstige Betriebsleiter, 
a fr. Gewerbetreibende, die in der eigenen Wohnung für ein fremdes Geschäft arbeiten; 
b 1. technisch gebildete Betriebsbeamte (Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker usw.), auch Volontäre, 
b 2. Aufsichtspersonal (Aufseher, Werkmeister, Obersteiger und Steiger usw.), 
b 3. kaufmännisch gebildetes Verwaltungspersonal, sowie Bureau= und Rechnungspersonal (Prokuristen, 
isinenten. Justitiare, Buchhalter, Korrespondenten, Rechner, Schreiber usw.), auch Volontäre und 
Lehrlinge; 
F% 1. Familickungehörige, die im Betriebe ihres Haushaltungsvorstandes tätig, aber nicht eigentliche Ge- 
werbsgehilfen sind, . 
02.Gesellen,LebrlingeundsonstigeArbeiterfürDienstleistungen,zuwelcheninderRegeleineVor- 
bildung erforderlich ist (3. B. Gesteins-, Kohlenhauer usw.), 
c 3. andere Hilfspersonen (Handarbeiter, Handlanger, sonstige Arbeiter für Dienstleistungen, zu welchen 
in der Regel eine Vorbildung nicht erforderlich ist, sowie Maschinisten, Heizer, auch Geschäftskutscher, 
Fuhrleute, Hausdiener usw.) 
bei C 1 bis 11, 14 bis 26 (Handels-, Versicherungs-, Verkehrsgewerbe) in 
à 1. Eigentümer und Miteigentümer, 
a 2. Pächter, 
àa 3. sonstige Geschäfts= und Betriebsleiter; 
c 1. Familienangehörige, die im Betrieb ihres Haushaltungsvorstandes tätig, aber nicht eigentliche 
Handlungsgehilfen sind, 
c 2. Handlungsgehilfen und Kommis in Ladengeschäften, Verkäufer, Ladenmädchen, auch Lehrlinge, 
c 3. andere Hilfspersonen (Packer, Hausdiener, Geschäftskutscher, Fuhrleute usw.):;
	        
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