Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No.  225.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Mai  1814.,  betreffend  die  Deklaration
  des  §.  444.  der  Städteordnung,  rücksichtlich  der  Bürgermeisterwahl
  in  großen  Städten.

D.  die  Bestimmung  des  F.  144.  der  Städte-Ordnung:  daß  in  großen
Städten  der  älteste  gelehrte  Stadtrath,  in  Abwesenheit  des  Oberburgermeisters,
das  Präsidium,  und  daher  den  Charakter  Bürgermeister  führen  solle,  haͤufig
dahin  ausgelegt  worden  ist,  daß  jedesmal  der  älteste  Stadtrath  zum  Bürgermeister
  ascendiren  müsse,  nach  dem  FS.  148.  aber  der  Oberbürgermeister  und
Bürgermeisier  die  bei  den  Mitgliedern  des  Magistrats  vorausgesetzten  Eigenschaften
  in  vorzüglichem  Grade  besitzen  sollen,  welches  nicht  immer  der  Fall
seyn  würde,  wenn  der  älteste  Stadtrath  unbedingt  ascendiren  sollte,  indem
dieser  nicht  immer  der  vorzüglichere  unter  seinen  Kollegen  ist;  so  will  Ich  die
vorangeführte  Stelle  der  Städte-Ordnung  hierdurch  dahin  erklären,  daß  die
Ernennung  des  Bürgermeisters  lediglich  nach  der  Wahl  der  Stadtverordneten-Versammlung
  geschehen,  und  daß  diese  nicht  auf  die  vorhandenen  Mitglieder
des  Magistrats  beschränkt  seyn  soll.  Ich  trage  Ihnen  demnach  auf,  diese
Meine  Willensmeinung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Hauptgquartier
Paris,  den  15ten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

(N  O.  220.)