Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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§99. 
Anträge, durch welche eine Kammer gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 
als Schiedsrichter angerufen wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher 
Anträge finden die Vorschriften der §§ 4 bis 8 entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 10. Mai 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
  
Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Sachverständigen- 
vereine. 
Auf Grund des § 14 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, 
vom 11. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) wird in Abänderung der Bestimmungen vom 2)9. Fe- 
bruar 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1876 S. 117) folgendes bestimmt: 
81. 
Für Muster und Modelle werden gewerbliche Sachverständigenvereine gebildet. Bis auf 
weiteres soll in keinem Bundesstaate mehr als ein gewerblicher Sachverständigenverein bestehen. 
82. 
Jeder Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von 
Stellvertretern. 
83. 
Die einem Verein angehörenden Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden von 
der Landes-Zentralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
aus der Zahl der Mitglieder. 
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt. 
84. 
Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Vereine ein Gutachten 
nur abzugeben, wenn . 
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens erforderliche Material übersandt werden. 
85. 
Der Vorsitzende des Vereins bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an 
ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese legen dem Vorsitzenden 
eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung des Vereins erfolgt auf Grund 
mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
86. 
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden 
teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse nicht teilnehmen. Darüber, 
welche Sachverständige im einzelnen Falle an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen, entscheidet der 
Vorsitzende, soweit nicht darüber von der Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden.
	        
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