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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. April d. J. nachstehende Änderungen und Ergänzungen
der Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes von der Salzabgabe beschlossen:
1. Am Schlusse des zweiten Absatzes in Ziffer 8 sind die Worte „durch Siebe von einer
der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen“ zu ersetzen durch die Worte:
„durch Siebe zu schlagen, deren Maschen bis 2 cm im Geviert groß sein dürfen.
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, bei der Verwendung von flüssigen oder
von trockenen farbigen (nicht weißen) Denaturierungsmitteln von dem Durchschlagen
durch Siebe Abstand nehmen zu lassen, wenn durch die Behandlung mittels Hand-
schaufeln eine völlig sichernde Vermischung des Mittels mit dem Salze erreicht wird."
2. Jin ersten Absatze der Ziffer 9 ist nach dem ersten Satze folgender neue Satz einzufügen:
„Als fein gemahlen gilt dasjenige Salz, welches durch ein Sieb mit Maschen von
3 mm im Geviert restlos durchfällt.“
3. Der Bestimmung in Ziffer 14 ist am Schlusse als neuer (vierter) Absatz folgende Be-
stimmung hinzuzufügen:
„Nach den Bestimmungen in Nr. 2 C denaturiertes Bestellsalz darf von Häute-
händlern und Gerbern zum Salzen der von ihnen gekauften Häute an die Lieferer
der Häute, ferner von Darmschleimereien an ihre Zweigniederlassungen zur Ver-
arbeitung abgegeben werden."“
Der jetzige, durch Bundesratsbeschluß vom 16. März 1905 — §221 der Proto-
kolle — hinzugefügte zweite Satz des dritten Absatzes wird fünfter Absatz.
4. Der Ziffer 15 ist nachstehende Bestimmung als neuer Absatz anzufügen:
„Häutehändler und Gerber, welche von der Begünstigung in Ziffer 14 Abf. 4
Gebrauch machen wollen, haben über Zu= und Abgang des abgabenfrei bezogenen
Salzes ein Abrechnungsbuch zu führen und monatlich in doppelter Ausfertigung
ein Verzeichnis der an die einzelnen Lieferer abgegebenen Salzmengen der Bezirks-
steuerstelle einzureichen. Diese hat die etwa erforderlich werdende Uberwachung
herbeizuführen. Darmschleimereien haben über den Bezug und die Abgabe des
Salzes ebenfalls genau Buch zu führen und jeder an die einzelne Zweignieder-
lassung abzusendenden Salzpost zwei Lieferscheine beizugeben, die von der
Empfängerin mit Empfangsbescheinigung zu versehen sind; der eine dieser Scheine
ist sodann der Bezirkssteuerstelle der Zweigniederlassung behufs Ausübung der
Kontrolle einzureichen, der andere als Beleg zum Versandbuche des Hauptgeschäfts
zu nehmen.“
Berlin, den 1. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. April 1907 beschlossen:
1. den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern die Befugnis zu verleihen, die Genehmigung zur
zollfreien Einfuhr von Erbschaftsgut in den deutschen Schutzgebieten verstorbener Deutscher
oder ehemaliger Deutscher zu erteilen auf Grund einer Bescheinigung der zuständigen Schutz-
gebietsbehörde oder eines Schutztruppenkommandos, daß die in einem angesiegelten Ver-
zeichnis aufgeführten, gebrauchten Sachen zum Nachlasse des im Schutzgebiete verstorbenen,
namhaft zu machenden Deutschen oder ehemaligen Deutschen gehören und von der Schutz-
gebietsbehörde oder dem Schutztruppenkommando an die namhaft zu machenden inländischen
Erben gesandt werden, -
2. die Direktivbehörden zu ermächtigen, diese Befugnis im Bedürfnisfall auch einzelnen Unter—
stellen beizulegen.