506 Sachsen von 1833—1848.
welches bald eine über seine anfängliche Bestimmung weit hinausgehende
Bedeutung erhielt und mit seinen Flächenangaben
und Steuereinheiten bei allen den Grundbesitz betreffenden Verhältnissen
als Anhalt diente. Die Geschichte der sächsischen
Grundsteuer ist lang und wechselvoll. Schon im Jahre 1711
sprachen sich die Stände in Übereinstimmung mit der Regierung
über das Bedürfniß eines verbesserten Grund= und Gewerbsteuer-Systems
aus; aber erst hundert Jahre später, auf dem
Landtage von 1811, wurde diese Frage wiederaufgenommen.
Sie stellten dabei den Grundsatz auf, daß Diejenigen, welche
ein Mehr von Abgaben übernehmen müßten, von Denen, welche
dadurch Erleichterung erhielten, zu entschädigen seien, dagegen
aber behufs Aufbringung der außerordentlichen Staatsbedürfnisse
ein neues, auf Abschätzung des Grundeigenthums begründetes
directes Abgabensystem eingeführt werden solle. Damit
einverstanden erließ die Regierung das Mandat vom 9. Juli
1812. Allein die Annahme, als werde sich das ganze Abschätzungs=
und Katastrationsgeschäft und damit die Aufstellung
eines zweckmäßigen Grundsteuer-Systems in sechs Monaten
beendigen lassen, erwies sich als ein großer Irrthum. Schon
bei dem Abschätzungsgeschäft erhoben sich starke Meinungsverschiedenheiten
und obgleich von 4373 Katastern erst 89 vollständig
ausgearbeitet waren, kosteten diese doch schon 107840 Thlr.
Trotzdem trugen die Stände 1817 auf Fortsetzung der Abschätzung
an, indes auf dem folgenden Landtage erklärte ihnen
die Regierung, daß ohne geometrische Vermessung und sorgfältige
Bonitierung der Grundstücke nicht zum Ziele zu gelangen
sei. Da aber die Ritterschaft hierin nur Vorbereitungen zum
Verluste ihrer Steuerfreiheit sah und auch die Städte davon
eine Verschlimmerung für sich besorgten, so bildete sich eine
Opposition gegen den ganzen Plan und die Stände lehnten
die Verwilligung der dazu nöthigen Kosten ab. Mit desto
lebhafterer Theilnahme schien die Sache am nächsten Landtage
wiederaufgefaßt zu werden, die Stände sprachen sich für eine
trigonometrische Vermessung des ganzen Landes und eine Abschätzungsweise
nach einer vom Geheimen Finanzrath v. Flotow