Die Berücksichtigung von Rechten, die an Befriedigung aus dem Grundstücke 2c. 157
selben handle und daß der Mann, der nach der Entsch, des RG. vom 8. Juli 1908
sogar befugt sei, an einem für das Gesamtgut erworbenen Grundstück gleichzeitig
mit dem Erwerbe für den Kaufpreis eine Hypothek ohne Zustimmung der Frau
zu bestellen, auch zur Vornahme der formellen Erklärung berechtigt sei.
Diese Gründe sind nicht stichhaltig. Die Begründung des angezogenen
reichsgerichtlichen Urteils (RG. 69, 179 ff.) läßt ersehen, daß der Ehemann nicht
schlechthin zur Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks befugt ist, und daß
beim Erwerbe eines Grundstücks nur die enge Verbindung, welche zwischen dem
Erwerbsvertrage und der Belastung des zu erwerbenden Grundstücks bestehe,
den Ehemann zur selbständigen Vornahme dieser Belastung als berechtigt erscheinen
lasse. »
Daß das Vorliegen einer Verwaltungshandlung für sich allein nicht genügt,
um den Mann zur Bewirkung der Berichtigung namens der Frau zu berechtigen
und die Abgabe einer formellen Erklärung nicht ohne Bedeutung ist, ist bereits
oben dargelegt.
Demnach verschafft das Verwaltungsrecht nach §§ 1443, 1487 nicht die Befugnis,
für die Frau oder die Abkömmlinge die Zustimmungserklärung abzugeben.
Da diese Befugnis nicht in den Bereich des Verwaltungsrechtes fällt, können die
Ehefrau und die Abkömmlinge auch selbständig gemäß § 13 Abs. 2 GBO.
die Berichtigung im Rahmen des §5 22 Abs. 1 GBO. herbeiführen.
Die Berücksichtigung von Rechten, die an Befriedigung aus dem
Grundstücke gewährenden Ansprüchen bestehen, bei der Verteilung
des Versteigerungserlöses.
Von Dr. Marcus in Posen.
Aus dem Erlöse eines zwangsweise versteigerten Grundstücks werden neben
denen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht innehatten und seinetwegen
die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens aus irgend
einem Grunde nicht herbeigeführt haben (§ 37 Nr. 5 Zw G.), nur diejenigen
befriedigt, die nach § 10 Zwe. einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundslücke
haben. Und auch nur eben diese Gläubiger — natürlich auch der Subhastat,
falls sich ein Uberschuß ergibt — werden infolgedessen in den nach § 113 Zw.
aufzustellenden Teilungsplan aufsgenommen:). Gegen diesen Plan ist die Beschwerde
gegeben, soweit Verfahrensvorschriften verletzt sind. Im übrigen, d. h.
soweit eine materielle Unrichtigkeit gertigt wird, findet nur das im § 115 ZwG.
zugelassene Widerspruchsverfahren statt. « .
Der Widerspruch kann nur von demjenigen erhoben werden, der ein Interesse
daran hat, d. h. dem der Widerspruch, wenn er sich als begründet herausstellt,
bei der Verteilung des Erlöses zum Vorteil gereichen würde. Hieraus ergibt sich,
daß als Widersprechende nur diejenigen in Betracht kommen, die überhaupt
einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstücke haben. Die Frage, ob
auch denjenigen, die ein Recht an einem solchen Anspruch haben, der Widerspruch
zusteht, beantwortet sich aus den einschlagenden Bestimmungen. Die Bejahung
—
1) SeuffBl. für Rechtsanwendung Bd. 72 S. 48 und Bd. 78 S. 28; SeuffUrch.
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