Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Die  Berücksichtigung  von  Rechten,  die  an  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  2c.  157

selben  handle  und  daß  der  Mann,  der  nach  der  Entsch,  des  RG.  vom  8.  Juli  1908
sogar  befugt  sei,  an  einem  für  das  Gesamtgut  erworbenen  Grundstück  gleichzeitig
mit  dem  Erwerbe  für  den  Kaufpreis  eine  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  Frau
zu  bestellen,  auch  zur  Vornahme  der  formellen  Erklärung  berechtigt  sei.

Diese  Gründe  sind  nicht  stichhaltig.  Die  Begründung  des  angezogenen
reichsgerichtlichen  Urteils  (RG.  69,  179  ff.)  läßt  ersehen,  daß  der  Ehemann  nicht
schlechthin  zur  Belastung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  befugt  ist,  und  daß
beim  Erwerbe  eines  Grundstücks  nur  die  enge  Verbindung,  welche  zwischen  dem
Erwerbsvertrage  und  der  Belastung  des  zu  erwerbenden  Grundstücks  bestehe,
den  Ehemann  zur  selbständigen  Vornahme  dieser  Belastung  als  berechtigt  erscheinen
  lasse.  »

Daß  das  Vorliegen  einer  Verwaltungshandlung  für  sich  allein  nicht  genügt,
um  den  Mann  zur  Bewirkung  der  Berichtigung  namens  der  Frau  zu  berechtigen
und  die  Abgabe  einer  formellen  Erklärung  nicht  ohne  Bedeutung  ist,  ist  bereits
oben  dargelegt.

Demnach  verschafft  das  Verwaltungsrecht  nach  §§  1443,  1487  nicht  die  Befugnis,
  für  die  Frau  oder  die  Abkömmlinge  die  Zustimmungserklärung  abzugeben.
Da  diese  Befugnis  nicht  in  den  Bereich  des  Verwaltungsrechtes  fällt,  können  die
Ehefrau  und  die  Abkömmlinge  auch  selbständig  gemäß  §  13  Abs.  2  GBO.
die  Berichtigung  im  Rahmen  des  §5  22  Abs.  1  GBO.  herbeiführen.

Die  Berücksichtigung  von  Rechten,  die  an  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  gewährenden  Ansprüchen  bestehen,  bei  der  Verteilung
des  Versteigerungserlöses.

Von  Dr.  Marcus  in  Posen.

Aus  dem  Erlöse  eines  zwangsweise  versteigerten  Grundstücks  werden  neben
denen,  die  ein  der  Versteigerung  entgegenstehendes  Recht  innehatten  und  seinetwegen
  die  Aufhebung  oder  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  herbeigeführt  haben  (§  37  Nr.  5  Zw  G.),  nur  diejenigen
befriedigt,  die  nach  §  10  Zwe.  einen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundslücke
  haben.  Und  auch  nur  eben  diese  Gläubiger  —  natürlich  auch  der  Subhastat,
falls  sich  ein  Uberschuß  ergibt  —  werden  infolgedessen  in  den  nach  §  113  Zw.
aufzustellenden  Teilungsplan  aufsgenommen:).  Gegen  diesen  Plan  ist  die  Beschwerde
  gegeben,  soweit  Verfahrensvorschriften  verletzt  sind.  Im  übrigen,  d.  h.
soweit  eine  materielle  Unrichtigkeit  gertigt  wird,  findet  nur  das  im  §  115  ZwG.
zugelassene  Widerspruchsverfahren  statt.  «  .

Der  Widerspruch  kann  nur  von  demjenigen  erhoben  werden,  der  ein  Interesse
  daran  hat,  d.  h.  dem  der  Widerspruch,  wenn  er  sich  als  begründet  herausstellt,
bei  der  Verteilung  des  Erlöses  zum  Vorteil  gereichen  würde.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  als  Widersprechende  nur  diejenigen  in  Betracht  kommen,  die  überhaupt
einen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  haben.  Die  Frage,  ob
auch  denjenigen,  die  ein  Recht  an  einem  solchen  Anspruch  haben,  der  Widerspruch
zusteht,  beantwortet  sich  aus  den  einschlagenden  Bestimmungen.  Die  Bejahung

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1)  SeuffBl.  für  Rechtsanwendung  Bd.  72  S.  48  und  Bd.  78  S.  28;  SeuffUrch.
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