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der entsprechenden Gesetzesvorschrift unter dem Steuerbetrage nachrichtlich zu verweisen, z. B.
(§5 Abs. 1 Satz 2, oder: § 10 Abs. 4, oder: § 15 Abs. 1). In den Fällen des § 6 ist außer-
dem der in Betracht kommende ausländische Staat anzugeben.
t. Bei Teilzahlungen von gestundeten Steuerbeträgen ist bei der ersten Zahlung der Gesamtwert-
betrag der Erwerbsanfälle anzugeben. Die Zahlung ist mit „St. 1“ (d. h. Stundung, I. Teil-
zahlung) unter dem Gesamtwertbetrage zu bezeichnen. Die weiteren Zahlungen sind nach der
Reihe mit „St. II“ und so fort kenntlich zu machen. Die Eintragung dieser Bezeichnung erfolgt
an Stelle und in der Spalte des Gesamtwertbetrags, der nur bei der ersten Zahlung einzutragen
ist. In der Spalte der Anfälle ist bei den mit „St. II" und so fort bezeichneten Einträgen das
Jahr der ersten Zahlung anzugeben. Verteilt sich der so bezahlte Teil-Steuerbetrag auf Er-
werber, die verschiedenen Steuerklassen angehören, so hat die Eintragung in gleicher Weise bei
jeder dieser Klassen zu erfolgen. · .
.ErstattungenundNacherhebungensindohneÄnderungderursprünglichenEinträgeineinem
Unterabschnitt am Schlusse jedes Heftes anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt in dem An—
schreibebuche für dasjenige Rechnungsjahr, in dem die Erstattungen und Nacherhebungen tat—
sächlich erfolgt sind. · «
In die Spalte für die Zahl der Anfälle wird das Jahr der ersten Zahlung eingetragen
und nur, wenn durch die anderweite Feststellung auch die früher verzeichnete Zahl der Anfälle
berührt wird, auch diese Zahl.
Kommt infolge der den Erstattungen oder Nacherhebungen zu Grunde liegenden ander—
weiten Feststellung des Sachverhalts ein anderer Erwerber oder eine andere Staffel für den
Vermögenserwerb in Frage, so ist die frühere Eintragung in dem Hefte, in dem sie erfolgte,
oder in der Spalte des Heftes, in der sie erfolgte, in Abgang zu stellen und unter Berück—
sichtigung der anderweiten Feststellung in dem dieser entsprechenden Hefte oder in der ihr ent—
sprechenden Spalte in Zugang zu bringen.
Anfälle, bei denen die Steuer ganz niedergeschlagen wurde, sind im Jahre der Niederschlagung
mit der Zahl der Anfälle, dem Gesamtwertbetrag und der Steuer mit roter Tinte einzutragen.
Ist die Steuer teilweise niedergeschlagen, so ist nur der niedergeschlagene Teil der Steuer rot
einzutragen. Bei der Niederschlagung gestundeter Steuerbeträge wird nach der Vorschrift für
letztere (siehe Nr. 6) verfahren mit der Maßgabe, daß der niedergeschlagene Steuerbetrag rot
eingetragen wird. «
Nach Abschluß des Rechnungsjahrs sind die einzelnen Hefte aufzurechnen, und das durch Berück-
sichtigung der Erstattungen und Nacherhebungen berichtigte Ergebnis ist in die Nachweisung l A
z übertragen. Die mit roter Tinte bewirkten Einträge sind gesondert aufzurechnen und zu
übertragen. ·