Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

— 251 — 
Bundesstaat: — Anlage 3. 
Oberbehörde: 
Aachweisung 18 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 
unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erb- 
schaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, 
b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe 
des Einzelerwerbes. 
A. Erwerb von Todes wegen. 
B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Nach Schluß des Rechnungsjahrs hat das Erbschaftssteueramt auf Grund des Abschlusses des 
Anschreibebuchs A und der aus dem Anschreibebuche B zu fertigenden Zusammenstellung eine 
Nachweisung I, je besonders für den Erwerb von Todes wegen und für den Erwerb durch 
Schenkungen unter Lebenden, aufzustellen. Die auf Erwerbsanfälle, bei denen die Steuer 
niedergeschlagen ist, bezüglichen Einträge sind mit roter Tinte zu bewirken. · 
2. Die Ubereinstimmung zwischen den Nachweisungen IA und IB und dem Einnahmebuch in bezug 
auft die Schlußsummen der gezahlten Steuerbeträge ist am Schlusse der Nachweisungen zu 
escheinigen. - ·
	        
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