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dies verbieten, im Reviere behandelt werden. Dass aber solche Kranke, welche sich
wegen der Natur ihrer Krankheit oder aus einem anderen Grunde überhaupt nicht zur
Behandlung im Reviere eignen, sowie Revierkranke, bei welchen eine eingetreten
Verschlimmerung ihres Krankheitssustandes die Pflege im Lazarethe nothwendig macht,
ohne Aufschub in das Lazareth gesendet werden müssen, ergiebt sich von selbst. Da
indessen nur ärztlicher Beits mit Sachkenntniss beurtheilt werden kann, ob in diesem
oder jenem speciellen Falle die Aufnahme des Kranken in das Lazareth nothwendig,
oder dessen Behandlung im Reviere zulässig ist, so muss auch die Entscheidung hierüber
in jedem Falle dem betreffenden Militär-Arste vorbehalten bleiben“.
Eine andere, bei Truppentheilen gleichfalls herrschende Ansicht, dass
an dem Tage einer Musterung des Truppentheils es keine Revierkranken
geben dürfe und diese daher für diese Zeit dem Lazareth überwiesen
werden müssten, entbehrt nach dem oben Angeführten der Begründung;
der Ober-Militär-Arzt muss daher die Ausführung dieser Massregel in
geeigneter Weise zu verhindern suchen, da dieselbe der Lazarethverwaltung
unnöthige Schwierigkeiten bereitet und dem Staate, wie leicht einzusehen,
nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Das von den Ober-Militär-Aerzten nun auszufüllende und mit ihrer
Namensunterschrift zu versehende, jetzige Rapport-Schema (die Concepte
der Rapporte sind 2 Jahre lang aufzubewahren), welches vom Korps-General-Arzt
in lithographirten Formularen vertheilt wird, ist das folgende: