Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)








Preußen  und  die  norddeutschen  Bundesstaaten.  211


neu  einverleibten  Landesgebiete  und  die  Staaten  des  norddeutschen  Bundes
nicht  mit  umfaßt,  deren  Hinzutritt  nothwendig  einen  maßgebenden  Einfluß
auf  die  künftige  Feststellung  des  Militäretats  ausüben  muß;  2)  daß  die  Bewilligung
  der  in  diesem  Etat  geforderten  Summen  nicht  eine  Genehmigung
aller  demselben  zu  Grunde  liegenden  thatsächlichen  Einrichtungen  in  sich
schließt,  vielmehr  daran  festgehalten  werden  muß,  daß  in  Gemähheit  der
Art.  34  u.  35  der  Verfassungsurkunde  das  Gesetz  vom  3.  Sept.  1814  bis
zum  verfassungsmäßigen  Zustandekommen  eines  neuen  Organisationsgesetzes
die  gesetzliche  Norm  für  die  Dauer  der  Dienstzeit  im  stehenden  Heer  und  für
das  Verhältniß  der  Landwehr  zu  demselben  bildet;  3)  daß  die  nach  §  3  des
Gesetzes  vom  3.  Sept.  1814  nach  den  jedesmaligen  Staatsverhältnissen  zu
bestimmende  Stärke  des  stehenden  Heeres  nur  unter  Zustimmung  der  Landesvertretung
  festgesetzt  werden  kann.

Antrag  Virchow-Bärst:  Bewilligung  eines  Pauschquantums  von
44,071,479  Thlrn.

Antrag  Reichenheim  (nationale  Fraction):  „den  Etat  der  Militärverwaltung
  zu  bewilligen,  wie  folgt:  IX.  Kriegsministerium  Cap.  54  für
Zwecke  der  Militärverwaltung  für  1867  fortdauernde  Ausgaben  41,574,348
Thlr.,  darunter  künftig  wegfallend  118,221  Thlr."“

Rede  Laskers  (sentwickelt  die  Ansicht  seiner  Parteigenossen  dahin,  daß
an  der  bestehenden  Heereseinrichtung  im  Hinblick  auf  die  politische  Lage  Europa's
  nicht  gerüttelt  werden  dürfe.  Auf  der  andern  Seite  wolle  man  aber
weder  seinen  heutigen,  noch  seinen  künftigen  Rechten  etwas  vergeben.  In
dieser  Lage  müsse  man  den  Ausweg  ergreifen,  daß  man  die  Forderungen
unter  dem  Vorbehalt  der  Rechtsfrage  bewillige,  also  die  Bewilligung  nur  für
ein  Provisorium  gewähre,  und  die  Regelung  der  gesetzlichen  und  definitiven
Verhältnisse  dem  Parlament  überlasse.]  Rede  des  Kriegsministers
swünscht  keinen  Streit  über  Principien  aufzurütteln.  Die  Besorgniß,  daß
eine  ordentliche  Bewilligung  des  dießjährigen  Etats  zugleich  eine  Anerkennung
aller  bisher  streitig  gewesenen  Rechtsfragen  in  sich  schließe,  sei  eitel.  Einige
Einrichtungen  würden  dadurch  allerdings  als  gesetzlich  anerkannt,  aber  nicht
alle.  Auf  Specialitäten  wolle  er  nicht  eingehen.  Der  Antrag  Virchow  auf
Bewilligung  eines  Pauschquantums  sei  unannehmbar.]  Abstimmung:  Zunächst
wird  der  Resolutionsantrag  mit  165  gegen  151  angenommen,  dann  in
namentlicher  Abstimmung  der  Antrag  Virchow-Värst  mit  163  Stimmen  (der
Conservativen,  der  Altliberalen  und  10  Mitgliedern  des  linken  Centrums
und  der  nationalen  Fraction)  gegen  153  Stimmen  verworsen  und  der  Antrag

  Reichenheim  angenommen.  Ebenso  wird  das  Extraordinarium  mit
2,497,131  Thlrn.  bewilligt.

10. Dec.  (Hannover).  Eine  kgl.  Verordnung  erklärt  die  von  der  früheren

  Regierung  nach  England  geflüchteten  Staatspapiere  für  vernichtet
  und  genehmigt  die  Anfertigung  neuer  Documente.

11. „  Abg.-Haus:  Budgetdebatte.  Der  Marineetat  wird  im  Extraordinarium
  mit  6,623,000  Thlr.,  im  Ordinarium  mit  1,836,657  Thlr.
bewilligt.

12. „  Abg.-Haus:  Budgetdebatte.  Conversation  über  die  Angelegenheit
der  Saarbrücker  Kohlenwerke.  Ausweichendes  Verhalten  des  Handelsministers
  Grafen  Itzenplitz.

13. „  Abg.-Haus:  Die  Regierung  bringt  eine  Vorlage  ein  bez.  Aufhebung
  des  Salzmonopols  und  Ersetzung  desselben  durch  eine  Salzsteuer,
  eventuell  auch  ohne  Zustimmung  der  süddeutschen  Regierungen.
Budgetdebatte:  das  Haus  spricht  sich  für  Aufhebung  des  Zeitungsstempels
  aus,  die  Regierung  erklärt  sich  dagegen.

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