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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Juni 1907 folgendes beschlossen:
1. Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, Herstellern oder Händlern, die in
versteuerten Packungen befindliche zigarettensteuerpflichtige Waren umzupacken wünschen,
anstelle der hierbei zu Grunde gehenden Steuerzeichen andere von gleichem Gesamtwert
ohne nochmalige Steuerentrichtung verabfolgen zu lassen. Die Umpackung der bezeichneten
Waren und die Anbringung der Steuerzeichen an den neuen Packungen hat unter amtlicher
Aufsicht zu erfolgen. Die an den alten Packungen befindlichen Steuerzeichen sind amtlich
zu vernichten oder durch Stempelaufdruck ungültig zu machen.
2. Die Verabfolgung anderer Steuerzeichen ohne nochmalige Steuerzahlung (Ziffer 1) kann
an die Bedingung geknüpft werden, daß die Antragsteller die Beschaffungskosten für die
verabfolgten neuen Steuerzeichen erstatten.
3. Die obersten Landesfinanzbehörden können die unter 1 und 2 ihnen erteilten Befugnisse
den Direktivbehörden oder einzelnen Hauptämtern übertragen.
u Ziffer 1 wird auf Grund der in § 53 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
(Zentralblatt 1906 S. 601) erteilten Ermächtigung hierdurch bestimmt, daß die Entwertung der an den
neuen Packungen angebrachten Steuerzeichen in den Fällen, in denen die umpackende Firma nicht zu-
gleich Hersteller oder Einbringer der Zigaretten ist, durch diese mittels Angabe ihrer Firmenbezeichnung,
ihres gesetzlich geschützten Warenzeichens oder eines besonderen Entwertungszeichens unter Beifügung
des Buchstabens „U.“ (Umpackung) zu erfolgen hat.
Berlin, den 29. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stengel.
In Ansehung derjenigen Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden Besitzern, die über das Groß-
herzogtum Luxemburg oder aus diesem zur vorübergehenden Benutzung in das Deutsche Reichsgebiet
eingehen, wird die Reichsstempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge für Rechnung des
Reichs von den Großherzoglich Luxemburgischen Zollstellen erhoben. Befugt zur Ausstellung der Er-
laubniskarten nach Ziffer 8b des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 sind sämtliche
luxemburgischen Grenzzollämter und das Hauptzollamt zu Luxemburg.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1907 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für zugeschnittene Korkwürfel ohne Rinde — Tarifnummer 637 — zum Zwecke des
Beschneidens und Zuspitzens einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1907 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische, bearbeitete Wagenräder aus schmiedbarem Eisen nebst zugehörigen
Achsen — Tarifnummer 799 — und für rohe eiserne Wagenfedern — Tarifnummer 824 —
zum Einbau in Wohnwagen im Wege der Lohnveredelung einen zollfreien Veredelungs-
. verkehr zuzulassen, ·
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
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