Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

— 314 — 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des An- 
stellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des 
Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ nebst Erläuterungen sinngemäß 
und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte 
auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers 
regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 der 
Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des An- 
stellungsscheins von selbst ergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.