Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten 
und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungs- 
scheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Ge- 
setzes))) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das 
Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8 16. 
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der Vakanz durch 
eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
— mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde — (Anlage HI, 
der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind. 
— 
E 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Bewerbung 
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
E 18. · 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt sich 
nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate angehörenden 
oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der 
Vorzug gegeben werden. 
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unteroffiziere der 
Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. « 
3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen 
Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter 
vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten 
Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
4. Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind in erster 
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und 
nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt werden. 
5. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die 
Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
——–... — — — — 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt mit 
dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
g 21. 
Den im § 15 bezelchneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres 
nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und 
auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents elne 
einmalige Geldabsindung von 1500 —. bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des 
Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die 
einmallge Abfindung anzurechnen. · 
*) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- 
zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne 
Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- 
zahlung der einmaligen Geldentschädigung.
	        
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