Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer 
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. Der 
Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf 
Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militär- 
anwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur 
Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. 
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzlei- 
dienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses 
Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere 
Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter mindestens von dem 
Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. · 
§23. 
(1.)VonderBesetzungderdenMilitäranwärternusw.vorbehalten-enStellenhabendieAn- 
stellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung 
Anlage & einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. 
——. (2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 24. 
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. im Reichs- 
dienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist außer den 
Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung für 
die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Zivilversorgungsscheins oder 
des Anstellungsscheins beizufügen. 6 
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zivilversorgungs- 
schein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht- 
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum ersten Male 
ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der 
Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich der 
Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der Landes- 
regierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines 
Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
9025. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter usw. 
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt 
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der 
Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls 
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der 
Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste 
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen den 
Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, 'welche die dauernde Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
	        
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