Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Großherzogtum Baden. 
Der Steuereinnehmerei Boxberg im Finanzamtsbezirke Tauberbischofsheim ist die Ermächtigung 
zur Abfertigung von mit dem Anspruch auf Steuerrückvergütung in Eisenbahnwagenverschluß auszu— 
führendem Biere erteilt worden. 
Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramte II in Coswig ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über 
Salz, das für die chemische Fabrif, G. m. b. H., in Coswig eingeht, beigelegt worden. 
Freie Hansestadt Bremen. 
In Bremen ist ein zweites Hauptzollamt unter der Bezeichnung „Hauptzollamt Bindwams“ 
errichtet, dem die Zollabfertigungsstellen Zollausschluß 1 und II und Weserbahnhof, sowie das bisher 
zum Hauptzollamtsbezirke Bremerhaven gehörende Nebenzollamt 1 Vegesack, die Grenzaufsichtsstationen 
Zollausschluß J und II, Mittelsbüren, Rablinghausen und Vegesack, sowie die Fleischbeschaustelle in 
Bremen zugewiesen worden sind. Das bisherige Hauptzollamt Bremen führt vom gleichen Tage ab 
die Bezeichnung „Hauptzollamt Kaiserstraße“. 
Dem Hauptzollamt Kaiserstraße verbleiben die bisherigen Befugnisse, während das Hauptzoll- 
amt Bindwams folgende Befugnisse erhält: 
1. Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salzsteuer= und Zuckerbegleit- 
scheinen I und II und von Tabak-Versendungsscheinen I und II; 
Ausfertigung und Erledigung von Zigarettenbegleitscheinen; 
Erledigung von Begleitscheinen über Schaumwein; 
Abfertigung von Waren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird und zwar von 
Tabak, Zuckerwaren, Kakaowaren, von Gegenständen, welche nicht unter stehender Kon- 
trolle eingesalzen sind, von Branntwein und Branntweinfabrikaten, auf welche das ge- 
wöhnliche Verfahren der Stärkeermittelung (Alkohol-Ermittelungs-Ordnung § 11) an- 
wendbar ist, und von Bier; 
5. Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten zur steuerfreien Ausfuhr, be- 
züglich welcher das gewöhnliche Verfahren der Stärkeermittelung nicht anwendbar ist; 
6. Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen aller Art und Erhebung von Uber- 
gangsabgaben; 
7. Abstempelung der vom Ausland eingehenden Spielkarten und Erhebung der Stempel- 
abgabe; - 
8. Erhebung der Reichsstempelabgaben nach Tarifnummer 8b; 
9. Abfertigung von Getreide usw. zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
10. Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; 
11. Eingangsabfertigung der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge; 
12. Untersuchung von Verschnittweinen und Mosten; 
13. Ermittelung des Quotienten bei Zuckerabläufen mit weniger als 2 % Invertzucker; 
14. Einlaßstelle für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Die Zollabfertigungsstellen Zollausschluß I und II behalten die bisherigen Befugnisse. 
« Die Zollabfertigungsstelle Weserbahnhof erhält, abgesehen von ihren bisherigen Befugnissen, 
die Befugnis zur: 
a) Abfertigung von Zuckerwaren mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung; 
b) Bescheinigung des Ausganges von Zuckerwaren und Kakaowaren, für welche Abgaben— 
vergütung beansprucht wird. 
Elsaß-Lothringen. 
Art beigeen Hauptollamte St. Ludwig ist die Befugnis zur Abstempelung von Lotterielosen jeder 
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