Contents : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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25.  Erbbaurecht.  §  1012  fg.  BGB.

Königl.  Amtsgericht.
Radeberg,  am  5.  Juni  1909.

Vor  dem  Grundbuchbeamten  Amtsrichter  Dr.  Schulze  erscheinen

1.  der  Gasthofsbesitzer  Karl  Gustav  Schönert  von  Hermsdorf,
2.  der  Kaufmann  Karl  Krause  von  Dresden,  Neumarkt  9,  II
wohnhaft,

dieser  als  Geschäftsführer  der  Spiritusfabrik,  System  Dornig,  G.  m.  b.  H.
in  Dresden,  beide  der  Persönlichkeit  nach  festgestellt

zu  1:  durch  das  Zeugnis  des  hier  angestellten  Sekretärs  Schneider,  ½

zu  2;:  durch  Vorlegen  einer  Paßkarte  der  Königl.  Polizeidirektion
Dresden  vom  16.  Januar  19092)  Nr.  138,  gültig  bis  zum
31.  Dezember  1909.

Herr  Krause  weist  sich  überdies  durch  Vorlegen  eines  Zeugnisses
des  Königl.  Amtsgerichts  Dresden  vom  27.  Juni  1908  als  alleinigen
Geschäftsführer  der  genannten  Spiritusfabrik  aus.

Herr  Schönert  erklärt:

I.  Als  Eigentümer  des  Grundstücks  Blatt  29  des  Grundkbuchs
für  Hermsdorf  bestelle  ich  für  die  Spiritusfabrik,  System  Dornig,
G.  m.  b.  H.  in  Dresden,  ein  Erbbaurecht,?)  indem  ich  ihr  das

1)  vgl.  S.  1  Anm.  3.

2)  vgl.  S.  22  Anm.  2.

3)  Das  Erbbaurecht  besteht  in  der  veräußerlichen  und  vererblichen
  Befugnis,  ein  fremdes  Grundstück  in  einer  bestimmten  Beziehung  zu
benutzen.  Soll  das  Recht  nur  an  die  Person  des  Erwerbers  gebunden  sein,
so  müssen  die  Beteiligten  die  Form  einer  persönlichen  Dienstbarkeit  wählen.
Kretzschmar,  Sachenrecht,  8  1012  Bem.  1.

Zur  Bestellung  oder  Uebertragung  dieses  Rechts  ist  die  dingliche
Einigung  des  Eigentümers  und  des  Erwerbers  (§  20  GBO),  sowie  die  Eintragung
  in  das  Grundtuch  erforderlich.  §  873  Abs.  1  BGB.  Die  Einigung
muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt
werden  —  8§  1015  BGB.  —  und  kann,  sofern  das  Grundstück  in  Sachsen
liegt,  von  den  Beteiligten  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  vor  jedem  deutschen
Gericht  oder  Notar  erklärt  werden.  §  13  AGBGB.  obd.  m.  Art.  143  EGBGB.

Das  Wesentliche  des  Erbbaurechts  liegt  darin,  daß  das  Grundstück  als
Baugrund  dienen  soll,  wobei  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  die  baulichen  Anlagen
  bereits  bestanden  haben  oder  erst  hergestellt  werden  sollen.  RGZ.  61,  1.

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