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25. Erbbaurecht. § 1012 fg. BGB.
Königl. Amtsgericht.
Radeberg, am 5. Juni 1909.
Vor dem Grundbuchbeamten Amtsrichter Dr. Schulze erscheinen
1. der Gasthofsbesitzer Karl Gustav Schönert von Hermsdorf,
2. der Kaufmann Karl Krause von Dresden, Neumarkt 9, II
wohnhaft,
dieser als Geschäftsführer der Spiritusfabrik, System Dornig, G. m. b. H.
in Dresden, beide der Persönlichkeit nach festgestellt
zu 1: durch das Zeugnis des hier angestellten Sekretärs Schneider, ½
zu 2;: durch Vorlegen einer Paßkarte der Königl. Polizeidirektion
Dresden vom 16. Januar 19092) Nr. 138, gültig bis zum
31. Dezember 1909.
Herr Krause weist sich überdies durch Vorlegen eines Zeugnisses
des Königl. Amtsgerichts Dresden vom 27. Juni 1908 als alleinigen
Geschäftsführer der genannten Spiritusfabrik aus.
Herr Schönert erklärt:
I. Als Eigentümer des Grundstücks Blatt 29 des Grundkbuchs
für Hermsdorf bestelle ich für die Spiritusfabrik, System Dornig,
G. m. b. H. in Dresden, ein Erbbaurecht,?) indem ich ihr das
1) vgl. S. 1 Anm. 3.
2) vgl. S. 22 Anm. 2.
3) Das Erbbaurecht besteht in der veräußerlichen und vererblichen
Befugnis, ein fremdes Grundstück in einer bestimmten Beziehung zu
benutzen. Soll das Recht nur an die Person des Erwerbers gebunden sein,
so müssen die Beteiligten die Form einer persönlichen Dienstbarkeit wählen.
Kretzschmar, Sachenrecht, 8 1012 Bem. 1.
Zur Bestellung oder Uebertragung dieses Rechts ist die dingliche
Einigung des Eigentümers und des Erwerbers (§ 20 GBO), sowie die Eintragung
in das Grundtuch erforderlich. § 873 Abs. 1 BGB. Die Einigung
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt erklärt
werden — 8§ 1015 BGB. — und kann, sofern das Grundstück in Sachsen
liegt, von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor jedem deutschen
Gericht oder Notar erklärt werden. § 13 AGBGB. obd. m. Art. 143 EGBGB.
Das Wesentliche des Erbbaurechts liegt darin, daß das Grundstück als
Baugrund dienen soll, wobei es nicht darauf ankommt, ob die baulichen Anlagen
bereits bestanden haben oder erst hergestellt werden sollen. RGZ. 61, 1.
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